IGF-Leitfaden (Stand: April 2012)

12. Besonderheiten der Fördervarianten

Für die Fördervarianten gelten mit Ausnahme der nachstehenden Besonderheiten die Regelungen des Normalverfahrens.

12.1 ZUTECH

zu 1.2 Definition der IGF

Bei der Fördervariante ZUTECH sollen die FuE-Vorhaben zusätzlich von mehreren AiF-Forschungsvereinigungen (durch Kooperation oder Mitarbeit im Projektbegleitenden Ausschuss) gemeinsam getragen werden und müssen durch mindestens zwei Forschungsstellen mit unterschiedlichen Tätigkeitsprofilen bearbeitet werden.

zu 2. Antrag auf Begutachtung (Phase 1)

Bei der Fördervariante ZUTECH ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich. Die Gutachter entscheiden im Rahmen der Begutachtung, ob die zusätzlichen Kriterien der Fördervariante Zukunftstechnologien für kleine und mittlere Unternehmen erfüllt sind. Sehen alle beteiligten Gutachter diese Kriterien als erfüllt an, erhält der eingereichte Antrag das Label ZUTECH.

zu 4. Antrag auf Bewilligung (Phase 2)

Ein Antrag mit dem Label ZUTECH wird beim monatlichen Auswahlverfahren mit einem Bonuspunkt belohnt und an die Spitze der nächsthöheren Punktklasse gesetzt.

12.2 CORNET

zu 1.2 Definition der IGF

Im Rahmen der europäischen Initiative zu Collective Research werden transnationale FuE-Projekte durchgeführt (im folgenden CORNET-Gesamtprojekte genannt), die von Einrichtungen aus mehreren europäischen Staaten oder Regionen gemeinsam bearbeitet werden und bei denen die gesamten Ergebnisse allen Unternehmen zu jeweils gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen. Die IGF-Förderung umfasst dabei die Finanzierung von Teilprojekten, die in Deutschland entsprechend den IGF-Regelungen durchgeführt werden sollen.

Weitere Informationen finden sich auf folgenden Internet-Seiten:

 

www.innovation-for-sme.eu

 

zu 1.4 Antragsberechtigte

Über die Antragsberechtigung in den beteiligten nicht deutschen Staaten/Regionen sollte sich die Projektpartner eines CORNET-Gesamtprojekts (Konsortium) relativ frühzeitig bei den am jeweiligen Call beteiligten nationalen Förderagenturen informieren.

zu 2. Antrag auf Begutachtung (Phase 1)

Einzelheiten finden sich in den Guidelines zu den jeweiligen Calls. In der Regel werden zwei Calls pro Jahr durchgeführt (Einzelheiten auf den CORNET-Programm-Seiten)

Neben dem gemeinsamen CORNET-Antrag in englischer Sprache sind die für die Beantragung des deutschen Teils notwendigen Vordrucke für einen IGF-Antrag sowie die ANDAT-Datei einzureichen.

zu 3.2 Gesamtfinanzierungsplan

Sofern das CORNET-Gesamtvorhaben durch eine deutsche Forschungsvereinigung oder durch eine beteiligte deutsche Forschungsstelle koordiniert wird, kann eine Pauschale für die Koordinierung eines transnationalen FuE-Projekts beantragt werden. Die Höhe der Pauschale beträgt maximal 5 % der für das IGF-Vorhaben bewilligten Zuwendung bzw. maximal 20.000 €. Sie dient dazu, die erhöhten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Koordinierung eines transnationalen Projekts entstehen, zu kompensieren. Die zusätzlichen Ausgaben für die Koordinierung des CORNET-Gesamtprojekts müssen in einer dem Förderantrag beigefügten Anlage plausibel dargelegt werden.

zu 4. Antrag auf Bewilligung (Phase 2)

Bei einem durch eine externe unabhängige Expertenkommision entschiedenen CORNET-Antrag erfolgt die verbindliche Erklärung zum gewünschten tatsächlichen Arbeitsbeginn formlos schriftlich. Als frühester Arbeitsbeginn ist der übernächste Monatserste möglich.

Besondere Unterlagen für einen Antrag auf Bewilligung (Phase 2):

  • Eine von einer externen unabhängigen Expertenkommision [independent expert panel (IEP)] erstellte Rankingliste (= Abschließendes Votum für CORNET)

  • Gesamtfinanzierungsplan für das Vorhaben mit zusätzlicher Angabe zur Pauschale für die Koordinierung eines transnationalen CORNET-Gesamtprojektes

  • Kooperationsvertrag zum CORNET-Gesamtprojekt (kann nachgereicht werden).

    [Details ein-/ausblenden]

    Die Projektpartner eines CORNET-Gesamtprojekts schließen vor Durchführung des Projekts einen Kooperationsvertrag (consortium-agreement). Muster für dieses consortium-agreement stehen auf den CORNET-Programmseiten bereit.


  • Zusagen der anderen nicht-deutschen Partner des CORNET-Gesamtprojekts für die Förderung (können nachgereicht werden)

zu 6.3 Bestandskraft

Die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides kann vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist herbeigeführt werden, wenn die AiF-Forschungsvereinigung zusätzlich die Zusagen für die Förderung für die anderen nicht-deutschen Partner des CORNET-Gesamtprojekts und den von allen beteiligten Einrichtungen unterschriebenen Kooperationsvertrag (consortium-agreement) vorlegt.

zu 7.1 Auszahlung von Fördermitteln

Zusätzliche Voraussetzung für die Auszahlung von angeforderten Fördermitteln ist, dass der von allen beteiligten Einrichtungen unterschriebene Kooperationsvertrag (consortium-agreement) für das CORNET-Gesamtprojekt vorliegt.

zu 9.4 Unterlagen für den Nachweis

Es sind zusätzlich vorzulegen:

  • ein Nachweis der AiF-Forschungsvereinigung über die Ausgaben für die Koordinierung des transnationalen CORNET-Gesamtprojekts, wenn eine Pauschale hierfür bewilligt wurde,

    [Details ein-/ausblenden]

    Dabei ist zu beachten, dass die Pauschale für die Koordinierung auf maximal 5 v. H. der aus der Zuwendung für die Durchführung des Vorhabens nachgewiesenen und als finanzierungsfähig anerkannten Ausgaben begrenzt ist.

    Von einem Einzelnachweis der Verwendung des pauschalierten Betrages wird abgesehen.


  • der Schlussbericht des CORNET-Gesamtprojekts innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des CORNET-Gesamtprojekts.

zu 10.1.1 Erste Erfolgskontrolle

Bei einem CORNET-Vorhaben erhält der Schlussgutachter einen für CORNET-Projekte entworfenen Fragebogen zur Schlussbegutachtung, die Antragsunterlagen und die Schlussberichte des CORNET-Vorhabens sowie des CORNET-Gesamtprojekts.

12.3 CLUSTER

zu 1.2 Definition der IGF

Mit der Fördervariante CLUSTER werden mehrere thematisch eng zusamenhängende FuE-Vorhaben unterstützt, die zusammen ein CLUSTER-Gesamtprojekt bilden und von Vorhaben der Grundlagenforschung bis hin zu Vorhaben der Umsetzung in neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen reichen können. Die im Rahmen der IGF zu fördernden CLUSTER-Vorhaben müssen auch deren Kriterien genügen. Die notwendigerweise in das CLUSTER-Gesamtprojekt eingebundenen flankierenden Vorhaben der Grundlagenforschung oder zur Umsetzung müssen aus anderen Quellen finanziert werden, erstere z.B. von der DFG, letztere vorrangig von der Wirtschaft selbst.

Innerhalb der Fördervariante CLUSTER haben zwei Typen Bedeutung erlangt:

  • Gemeinschaftsvorhaben von grundlagenorientierten DFG-Vorhaben und anwendungsorientierten IGF-Vorhaben.

  • Gemeinschaftsvorhaben von IGF-Vorhaben zusammen mit eigenmittelfinanzierten Projekten der Wirtschaft.

zu 1.3 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Gesamtvorhaben, die aus mindestens vier zusammenhängenden Teilprojekten bestehen, wovon mindestens zwei anwendungsorientierte IGF-Projekte enthalten sein müssen sowie entweder durch zwei grundlagenorientierte Projekte oder Projekte zur Umsetzung ergänzt werden. Die maximale Anzahl von 10 Teilprojekten sollte nicht überschritten werden. Unter einem Teilprojekt wird der Beitrag eines abgegrenzten Arbeitsbereiches verstanden, der üblicherweise durch eine Forschungsstelle eingebracht wird. Eine Bearbeitung kann unter Umständen auch von mehr als einer Forschungsstelle durchgeführt werden, sofern dies notwendig ist. Dies darf allerdings nicht zu einem CLUSTER innerhalb des CLUSTER führen. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass das Cluster noch gut steuer- und handhabbar ist.

zu 1.4 Antragsberechtigte

Neben den Regelungen für die Antragsberechtigung bezüglich der IGF-Teilprojekte gelten für die flankierenden Teilprojekte außerhalb der IGF unter Umständen andere Berechtigungen für die Antragstellung (z.B. bei der DFG). Aus diesem Grund bedarf es insbesondere für die Einreichung des gesamten Antragspakets einer Koordinierung durch die beteiligten Projektpartner.

zu 2. Antrag auf Begutachtung (Phase 1)

Neben den für das Normalverfahren üblichen Unterlagen für die jeweiligen Teilanträge sind den CLUSTER-Anträgen eine Präambel voranzustellen, die u.a. folgende Aussagen umfassen muss:

  • Motivation für das CLUSTER-Vorhaben

  • Inhalt und Verzahnung aller Teilprojekte

  • Mehrwert gegenüber Einzelprojekten

  • Projektmanagement Und Organisation der Kooperation

  • Informationsmanagement und Kenntnistransfer zwischen den Partnern

  • Dokumentenmanagement

  • Transfer der Ergebnisse aus dem Projekt

Jeder involvierte Gutachter erhält die vollständigen Antragsunterlagen aller Teilprojekte (auch von denen, die nicht über die IGF finanziert werden), um sich ein umfassendes Bild vom Gesamtprojekt machen zu können. Die Begutachtung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

[Details ein-/ausblenden]

In der ersten Stufe (Konzeptphase) können zu zwei jährlichen Stichtagen 30. April und 30. Oktober Projektskizzen eingereicht werden. Der Umfang beträgt 2-4 Seiten für die Themenstellung, 1 Seite Beschreibung je Teilprojekt und 1 Seite Abschätzung der Voraussichtlich zu beantragenden Fördermittel. In der ersten Stufe wird im Wesentlichen die Tragfähigkeit des vorgelegten Konzepts auf Basis der Projektskizze bewertet. Die Kriterien hierfür sind beispielsweise:

  • grundsätzliche Eignung des Themas für ein CLUSTER, d.h. inwieweit ist eine parallele Bearbeitung eines anwendungsorientierten Teils entweder mit einem grundlagenorientierten Teil oder mit Projekten zur Umsetzung sinnvoll

  • sinnvolle Verzahnung der sich ergänzenden Teilprojekte

  • ist ein klares Forschungsziel erkennbar, welches durch die im Konzept beschriebenen Methoden erreichbar ist

  • die Kompetenzfelder im Antragstellenden Konsortium sind angemessen besetzt

  • Für die die IGF betreffenden Projekte Berücksichtigung der Kriterien Vorwettbewerblichkeit der angestrebten Forschungsergebnisse, Nutzen und wirtschaftliche Bedeutung für KMU und Transfer der Ergebnisse in die Wirtschaft

  • Angemessenheit der skizzierten Fördermittel

  • Zeitrahmen

Darüber hinaus wird der Mehrwert eines CLUSTERS gegenüber den Einzelprojekten bewertet, der sich in den erwarteten Synergieeffekten widerspiegelt. Hierzu wird insbesondere die jedem CLUSTER-Antrag voranzustellende Präambel durch die Gutachter bewertet.

 

In der zweiten Stufe (Begutachtungsphase) ist für die Begutachtung der ausführlichen Anträge jeweils das komplette Antragspaket vorzulegen. Sofern eine Aufforderung zur Einreichung eines ausführlichen Antrages erfolgt, ist dieser möglichst innerhalb von 6 Monaten einzureichen.

Für die Begutachtung eines CLUSTER-Antrags wird eine individuell zusammengesetzte Gutachtergruppe eingesetzt. Im Rahmen einer gemeinsamen Gutachtersitzung wird den Antragstellern Gelegenheit gegeben, den CLUSTER-Antrag in einer kurzen und prägnanten Präsentation vorzustellen und anschließend auf mögliche Fragen der Gutachter direkt zu antworten. Die eigentliche Beratung der Gutachter findet ohne Beteiligung der Antragsteller statt. Die Gutachtergruppe gibt eine Empfehlung über die Förderwürdigkeit des CLUSTER und seiner Teilprojekte ab.

zu 4. Antrag auf Bewilligung (Phase 2)

Besondere Unterlage für einen Antrag auf Bewilligung (Phase 2):

  • Abschließendes Votum einer speziell für die Begutachtung eines CLUSTER-Antrags zusammengestellten Gutachtergruppe

    [Details ein-/ausblenden]

    Bei Gemeinschaftsvorhaben mit der DFG werden für deren Teilprojekte die Entscheidungen durch den Hauptausschuss der DFG auf Basis der Förderempfehlung der Gutachtergruppe getroffen.

zu 6.3 Bestandskraft

Die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides kann vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist herbeigeführt werden, wenn die AiF-Forschungsvereinigung zusätzlich die Zusagen für die Förderung / Finanzierung für die anderen nicht im Rahmen der IGF geförderten CLUSTER-Teilprojekte vorlegt.

zu 7.1 Auszahlung von Fördermitteln

Zusätzliche Voraussetzung für die Auszahlung von angeforderten Fördermitteln ist, dass die Zusagen für die Förderung / Finanzierung für die anderen nicht im Rahmen der IGF geförderten CLUSTER-Teilprojekte vorliegen.

zu 9.4 Unterlagen für den Nachweis

Es sind zusätzlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des CLUSTER-Gesamtprojekts dessen umfassender Schlussbericht und ein Nachweis über die von Dritten erbrachten Leistungen vorzulegen.