IGF-Leitfaden (Stand: April 2012)

3.1 Einzelfinanzierungsplan

Im Einzelfinanzierungsplan der jeweiligen Forschungsstelle sind ausschließlich die in dieser Forschungsstelle vorgesehenen aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben auszuweisen. Grundlage für die Veranschlagung der aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben ist die Richtlinie über die Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung in Verbindung mit dem vom BMWi herausgegebenen Merkblatt zu den Finanzierungsplänen für Vorhaben der Industriellen Gemeinschaftsforschung. Ergänzend hierzu sind das BMWi-Merkblatt über die Höchstsatzregelung für die Beantragung und Abrechnung von Personalausgaben – HPA – im Rahmen der Industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung sowie die Tabellen für die Höchstsätze für Personalausgaben und Prozentsätze der Pauschale für Personalausgaben zu berücksichtigen. Die vorgenannten Tabellen sind den Rundschreiben  zu entnehmen, mit denen die AiF diesbezügliche Änderungen zeitnah mitteilt.

Die im Einzelfinanzierungsplan veranschlagten Ausgaben, die hinsichtlich ihrer Notwendigkeit begründet werden müssen, werden in folgende Einzelansätze gegliedert:

A.1 Bruttogehälter für wissenschaftlich-technisches Personal
A.2 Bruttogehälter für übriges Fachpersonal
A.3 Bruttogehälter für Hilfskräfte
A.4 Pauschale für Personalausgaben
B. Ausgaben für Gerätebeschaffung
C. Ausgaben für Leistungen Dritter
D. Pauschale für Sonstige Ausgaben

Anhand einer Checkliste zum Einzelfinanzierungsplan (Phase 1) lässt sich überprüfen, ob alle Angaben im erforderlichen Umfang und im richtigen Format gemacht wurden. Die Checkliste dient der Eigenkontrolle und kann beim Antragsteller verbleiben.

Der Einzelfinanzierungsplan kann im Verlauf der Begutachtung und während der Vorbereitung des Antrags auf Bewilligung (Phase 2) Änderungen erfahren mit der Folge, dass die Pauschalen neu berechnet werden müssen und die Höhe der beantragten Zuwendung sich ändern kann.