IGF-Leitfaden (Stand: April 2012)
3.2.2 Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)
Die Planung und der Nachweis der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) erfolgt nach dem in der zwischen BMWi und AiF abgeschlossenen Vereinbarung über das Nachweisverfahren zur Bestimmung der vorhabenbezogenen Aufwendungen (Eigenbeteiligung) der Wirtschaft für das Programm zur Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung und –entwicklung (IGF) festgelegten Verfahren.
Im Teil Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) des Gesamtfinanzierungsplans sind die geplanten Aufwendungen für die Positionen
- vorhabenbezogene Geldleistungen,
- vorhabenbezogene Sachleistungen,
- vorhabenbezogene Dienstleistungen,
- Bereitstellung von Versuchanlagen und Geräten im Unternehmen,
- Aufwendungen für den Projektbegleitenden Ausschuss.
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Als vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft für den Projektbegleitenden Ausschuss (AP) können nur Sitzungspauschalen von 1.000 € pro Teilnahme von jeweils einem Vertreter je Unternehmen/Forschungsvereinigung/Verband geltend gemacht und anerkannt werden. Werden in einer Ausschuss-Sitzung mehrere Forschungsvorhaben behandelt, ist die Tagespauschale den einzelnen Forschungsvorhaben zu gleichen Teilen zuzurechnen.
Für die Mitwirkung bzw. Teilnahme von sonstigen Mitgliedern kann keine Tagespauschale als vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft für den Projektbegleitenden Ausschuss geltend gemacht und anerkannt werden.
jeweils in Summe auszuweisen. Dabei sind die geplanten Aufwendungen unter Beachtung ihrer tatsächlichen Notwendigkeit in realistischer Höhe anzugeben. So ist für Sitzungen des projektbegleitenden Ausschusses, bei denen mehrere IGF-Vorhaben behandelt werden sollen, nur die anteilige Tagespauschale anzusetzen.
In den Erläuterungen zum Gesamtfinanzierungsplan sollen ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Phase 1 geplanten und im Teil Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) summarisch ausgewiesenen Ansätze der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) spezifiziert und stichpunktartig erläutert werden, nicht jedoch die im Teil Beantragte Zuwendung (bZ) aufgeführten Ausgaben aus dem/den Einzelfinanzierungsplan/plänen, für die eine Zuwendung beantragt wird.
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Eine Auflistung der Dokumente, auf die der IGF-Leitfaden Bezug nimmt, finden Sie unter Vordrucke bzw. Rechtsgrundlagen, Arbeitshilfen und Muster.
