IGF-Leitfaden (Stand: April 2012)
6. Zuwendungsbescheid und Weiterleitungsvertrag
6.1 Zuwendungsbescheid
Nach der positiven Förderentscheidung des BMWi über einen in Phase 2 vorgelegten Forschungsantrag wird die Zuwendung durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid des BMWi bewilligt, der von der AiF in automatisierter Form ausgefertigt und bekannt gegeben wird. Mit dem Zuwendungsbescheid werden die Beziehungen zwischen BMWi und dem Erstzuwendungsempfänger auf öffentlich-rechtlicher Ebene geregelt. Adressat des Zuwendungsbescheides und somit Erstzuwendungsempfänger ist die antragstellende AiF-Forschungsvereinigung. Sind die AiF-Forschungsvereinigung und die das bewilligte Vorhaben durchführende Forschungsstelle dieselbe Rechtsperson, so ist die AiF-Forschungsvereinigung zugleich Letztzuwendungsempfänger.
Bestandteile des Zuwendungsbescheids sind die Finanzierungspläne sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Zuwendungsrechtlich verbindlich ist nicht der Gesamtfinanzierungsplan, sondern nur der Einzelfinanzierungsplan für die jeweilige Forschungsstelle.
Der Erstzuwendungsempfänger hat alle Angaben im Zuwendungsbescheid und in den Finanzierungsplänen sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, bevor er die Einverständniserklärung unterschreibt und an die AiF zurücksendet.
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Werden Abweichungen festgestellt oder Fehler erkannt, ist umgehend mit der AiF eine Klärung und ggf. eine Korrektur vorzunehmen. Da die Einverständniserklärung zugleich als Empfangsbestätigung dient, ist sie in jedem Fall an die AiF zurückzuschicken.
Neben den Regelungen des Zuwendungsbescheides sind die o.g. ANBest-P unbedingt zu beachten. Diese Bestimmungen betreffen z.B. die Vorgehensweise bei Anforderung der benötigten Mittel (Nr. 1.4), Festlegungen bei einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung (Nr. 2), die Mitteilungspflichten (Nr. 5) bei einem laufenden Forschungsvorhaben sowie die Anforderungen an den Verwendungsnachweis (Nr. 6):
- Bei Abweichungen vom Einzelfinanzierungsplan besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers. Denn nach Nr. 5.2 ANBest-P muss der Zuwendungsempfänger unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzeigen, wenn sich die für die Bewilligung maßgeblichen Umstände ändern. Das gilt beispielsweise auch dann, wenn sich die im Einzelfinanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben ermäßigen. Nach Nr. 2.1 ANBest-P ermäßigt sich hierdurch die bewilligte Zuwendung.
- Nach Nr. 5.6 ANBest-P ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der AiF unverzüglich anzuzeigen, wenn gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Sofern das BMWi der Weitergabe der Zuwendung zugestimmt hat, muss der Erstzuwendungsempfänger unter Einbeziehung der Stellungnahme des Letztzuwendungsempfängers unverzüglich prüfen, ob die Umstände einen Rücktritt vom Weiterleitungsvertrag mit dem Letztzuwendungsempfänger rechtfertigen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der AiF ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles.
- Nach Nr. 6.6 ANBest-P ist bei Weiterleitung der Zuwendung vom Erstzuwendungsempfänger und vom Letztzuwendungsempfänger jeweils ein eigener zahlenmäßiger Nachweis zu erbringen, sofern die von der AiF ausgezahlten Fördermittel über das Sonderkonto IGF der AiF-Forschungsvereinigung auf das Sonderkonto IGF der Forschungsstelle weitergeleitet werden. Der doppelte Nachweis der Verwendung der Zuwendung kann vermieden werden, wenn alle angeforderten Fördermittel von der AiF direkt auf das Sonderkonto IGF der Forschungsstelle überwiesen werden. Wegen der für Mittelanforderungen geltenden Unterschriftenregelung steht der AiF-Forschungsvereinigung auch bei direkter Überweisung jederzeit ein wirksames Instrument zur Steuerung und Kontrolle des Mittelflusses zur Verfügung.
Vom Erstzuwendungsempfänger ist aber in jedem Fall der Nachweis der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) zu führen. Dabei muss die Forschungsstelle im erforderlichen Umfang beim Nachweis der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) zuarbeiten.
Wenn im Ergebnis der geförderten Arbeiten Erfindungen oder andere schutzfähige Ergebnisse entstanden sind, sind die betreffenden Festlegungen des Zuwendungsbescheides und / oder Weiterleitungsvertrags verpflichtend.
Der mit dem Forschungsantrag eingereichte Plan zum Ergebnistransfer in die Wirtschaft ist in den Zwischenberichten sowie im Schlussbericht fortzuschreiben und ggf. zu ergänzen.
6.2 Weiterleitungsvertrag
Sind der Antragsteller und die das bewilligte Vorhaben durchführende Forschungsstelle unterschiedliche Rechtspersonen, so ist zwischen diesen ein Weiterleitungsvertrag zu schließen. Weiterleitung bedeutet, dass die der antragstellenden AiF-Forschungsvereinigung (Erstzuwendungsempfänger) bewilligte Zuwendung ungeschmälert an die an der Durchführung des Vorhabens beteiligte Forschungsstelle (Letztzuwendungsempfänger) weitergegeben werden muss.
Ist im Zuwendungsbescheid eine Weiterleitung der Zuwendung vorgesehen, so ist diesem bereits ein individueller, vom BMWi vorgegebener, verbindlicher Mustertext des jeweils abzuschließenden Weiterleitungsvertrags nach standardisierten Vertragsmustern beigefügt. Ein Vertragsmuster für eine Forschungsstelle im Ausland lässt sich nicht standardisieren, so dass in diesen Fällen immer eine Einzelfallregelung erforderlich ist.
Im Weiterleitungsvertrag werden die Rechte und Pflichten zwischen Erstzuwendungsempfänger und Letztzuwendungsempfänger auf privatrechtlicher Ebene geregelt. Bestandteile des Weiterleitungsvertrags sind diverse Anlagen.
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- Anlage 1: vollständiger Antrag auf Bewilligung (Phase 2)
- Anlage 2: Einzelfinanzierungsplan für die jeweilige Forschungsstelle
Dieser – nicht der Gesamtfinanzierungsplan – ist für den Weiterleitungsvertrag maßgeblich.
- Anlage 3: ausgefüllter Vordruck Zusammensetzung des Projektbegleitenden Ausschusses aus dem Antrag auf Bewilligung (Phase 2)
- Anlage 4: Terminplan für die Forschungsstelle als Letztzuwendungsempfänger
Dieser Plan soll realistische Termine für die Vorlage der Zwischennachweise, des Schlussnachweises sowie für die Vorlage des Nachweises der erfolgten Veröffentlichung bei der AiF-Forschungsvereinigung enthalten. Die Fristen müssen kürzer gesetzt sein als die entsprechenden Fristen im Zuwendungsbescheid, innerhalb derer die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger ihren Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid gegenüber der AiF nachkommen muss.
Der AiF-Forschungsvereinigung soll eine angemessene Zeit für die Prüfung der zahlenmäßigen Nachweise (bZ) zur Verfügung stehen. Ebenso muss die Postlaufzeit an die AiF einkalkuliert werden, damit die Nachweise dort fristgerecht vorliegen.
- Anlage 5: Wortlaut des § 264 StGB (Subventionsbetrug)
6.3 Bestandskraft
Die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides kann vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist herbeigeführt werden, wenn die AiF-Forschungsvereinigung auf dem dem Zuwendungsbescheid beigefügten Vordruck Ihr Einverständnis mit diesem Bescheid erklärt und ggf. die rechtswirksam abgeschlossenen Weiterleitungsverträge vorlegt.
Bei Widerruf der Einverständniserklärung oder im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft des Erstzuwendungsempfängers in der AiF erlöschen die Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid erst mit der endgültigen und abschließenden Abwicklung dieses über die AiF geförderten Vorhabens. Sinngemäß gilt dies auch bei der Weiterleitung der Zuwendung an eine Forschungsstelle als Letztzuwendungsempfänger.
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Eine Auflistung der Dokumente, auf die der IGF-Leitfaden Bezug nimmt, finden Sie unter Vordrucke bzw. Rechtsgrundlagen, Arbeitshilfen und Muster.
