IGF-Leitfaden (Stand: April 2012)
9.3 Fristen
Von der AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger sind der AiF vorzulegen:
- der Zwischennachweis für ein abgelaufenes Haushaltsjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, falls der Zuwendungszweck im abgelaufenen Haushaltsjahr noch nicht erfüllt worden ist.
Ein Zwischenbericht darf mit dem nächst fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr 3 Monate nicht überschreitet.[Beispiel ein-/ausblenden]
Beispiel: Für ein Vorhaben, dessen Laufzeit am 1. Oktober beginnt und nach eineinhalb Jahren am 31. März des übernächsten Jahres endet, ist insgesamt nur ein Sachbericht erforderlich. - der Schlussnachweis binnen vier Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums.
Für externe Forschungsstellen als Letztzuwendungsempfänger gelten entsprechend frühere Termine, die im Weiterleitungsvertrag zwischen der AiF-Forschungsvereinigung und der jeweiligen Forschungsstelle zu vereinbaren sind.
Bei Nichteinhaltung der Fristen durch die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger wird die AiF die in diesem Fall erforderlichen Maßnahmen einleiten.
[Details ein-/ausblenden]
- Zwischennachweis:
- Versendung eines Mahnschreibens an die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger Mitte April mit Setzung einer Nachfrist von maximal vier Wochen für die Vorlage des Zwischennachweises und Hinweis auf die Konsequenz bei Verstreichung der Nachfrist.
- Bei Überschreitung der Nachfrist: Schriftliche Mitteilung an die AiF-Forschungsvereinigung, dass von diesem Zeitpunkt an (Mitte Mai) weitere Zahlungen für das jeweilige Vorhaben bis zur Abgabe eines vollständigen Zwischennachweises ausgesetzt werden. Schriftliche Mitteilung an das BMWi über die erfolgte Aussetzung der Auszahlung weiterer Fördermittel.
- Schlussnachweis:
- Eine Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 5 % der Zuwendung kann erst nach Vorlage des Schlussnachweises und Prüfung der Schlussabrechnung (bZ) durch die IGF-Revision der AiF erfolgen. Von der IGF-Revision der AiF ermittelte Sollzinsen werden – soweit möglich – mit dem noch nicht ausgezahlten Restbetrag verrechnet.
- Versendung eines Mahnschreibens an die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger am Ende des fünften Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraums mit Setzung einer Nachfrist von maximal vier Wochen für die Vorlage des Schlussnachweises und Hinweis auf die Konsequenz bei Verstreichung der Nachfrist.
- Prüfung eines Widerrufs des Zuwendungsbescheides und einer Erstattung der Gesamtzuwendung nach Ablauf von sechs Monaten seit Ende des Bewilligungszeitraums, wenn der vollständige Schlussnachweis auch nach Ablauf der Nachfrist nicht vorliegt.
- Schriftliche Anhörung der AiF-Forschungsvereinigung, bevor ein Widerruf des Zuwendungsbescheides durch das BMWi eingeleitet wird.
- Schriftliche Unterrichtung des BMWi über das Ergebnis der Anhörung.
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Eine Auflistung der Dokumente, auf die der IGF-Leitfaden Bezug nimmt, finden Sie unter Vordrucke bzw. Rechtsgrundlagen, Arbeitshilfen und Muster.
