IGF-Leitfaden (Stand: April 2012)

9.4 Unterlagen für den Nachweis

Grundsätzlich sind (in doppelter Ausfertigung) der AiF vorzulegen:

  • je beteiligter Forschungsstelle ein zahlenmäßiger Nachweis (bZ) über die Verwendung der Zuwendung einschließlich Belegliste;

  • ein zahlenmäßiger Nachweis (vAW) über die vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) einschließlich Beleglisten, wobei für die AiF-Forschungsvereinigung und die beteiligten Forschungsstellen getrennte Beleglisten zu erstellen sind;

  • ein Sachbericht mit Titelblatt und Unterschrift des Projektleiters (Zwischenberichte sind lediglich in einfacher Ausfertigung vorzulegen).

Zusätzlich sind – sofern zutreffend – (in doppelter Ausfertigung) der AiF vorzulegen:

  • eine (formlose) Begründung für den Bestand und Erläuterung zu dessen weiterer Verwendung, wenn bei einer Zwischenabrechnung (bZ) ein Bestand zum Jahresende ausgewiesen wird;

  • eine (ggf. fortgeschriebene) Gerätebestandsliste, wenn Gegenstände aus dem Einzelansatz Ausgaben für Gerätebeschaffung (B) finanziert wurden;

  • ein Nachweis der AiF-Forschungsvereinigung bei Weiterleitung der Zuwendung nach Nr. 6.6 ANBest-P, wenn die AiF Fördermittel zunächst auf das Sonderkonto IGF der AiF-Forschungsvereinigung auszahlt, die diese anschließend auf das Sonderkonto IGF der Forschungsstelle weiterleitet.

Für den Nachweis der Verwendung der Zuwendung (bZ) und der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) sind die von der AiF bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Belege sind der AiF ausschließlich auf Anforderung vorzulegen. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn das IGF-Vorhaben in die Stichprobe für eine vertiefte Prüfung fällt.

In den Fördervarianten CORNET und CLUSTER bestehen Besonderheiten.