IGF-Leitfaden (Stand: April 2012)

Inhaltsübersicht

1. Grundlagen

1.1 Rechtsgrundlagen

Das BMWi fördert Vorhaben der Industriellen Gemeinschaftsforschung (IGF) nach Maßgabe der jeweils gültigen Richtlinie über die Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung nebst dazugehörigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Weitere Rechtsgrundlagen sind das Verwaltungsverfahrensgesetz (insbesondere §§ 48, 49, 49a) und die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL). Darüber hinaus sind der Corporate Finance Codex (CFC) sowie die Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in der IGF zu beachten.

1.2 Definition der IGF

IGF besteht in solchen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die von einer repräsentativen Mehrheit kleiner und mittlerer Unternehmen einer industriellen Wirtschaftsbranche oder eines industriellen Technologiefeldes im Rahmen einer entsprechenden Forschungsvereinigung der AiF gemeinsam vorwettbewerblich betrieben werden. Sie ermöglicht mittelständischen Unternehmen, wirtschaftlichen Nutzen aus den für die Unternehmen gleichermaßen zugänglichen Forschungsergebnissen zu ziehen und dadurch ihre strukturbedingten Nachteile auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung teilweise auszugleichen. Auf der Grundlage dieser Forschungsergebnisse der IGF können die Unternehmen firmenspezifische Lösungen für neue Verfahren, Produkte und Dienstleistung entwickeln, um so ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

IGF bezieht sich auf Forschungsaktivitäten,

  • die gemeinsam von Unternehmen innerhalb einer Wirtschaftsbranche oder eines Technologiefeldes durchgeführt werden,

  • die vorwettbewerblichen Charakter haben,

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    Die Industrielle Gemeinschaftsforschung (IGF) ist auf eine unternehmensübergreifende, branchenweite Nutzung von Ergebnissen ausgerichtet. Die Ergebnisse dürfen nicht zu einseitigen Wettbewerbsvorteilen für einzelne Unternehmen führen. Eine exklusive Nutzung von Ergebnissen durch ein oder mehrere Unternehmen ist in jedem Fall unzulässig.

    Die Vorwettbewerblichkeit muss zunächst in der Ausführlichen Beschreibung sowie in der Kurzbeschreibung zum Forschungsantrag klar zum Ausdruck kommen. Um grundsätzlichen Zweifeln an der Vorwettbewerblichkeit von vornherein zu begegnen, sollten zudem im Projektbegleitenden Ausschuss mindestens zwei Unternehmen (möglichst KMU) mitwirken, die als mögliche Nutzer der Ergebnisse dieses IGF-Vorhabens in Betracht kommen.

    Bei der Entwicklung von allgemein nutzbaren Normen, Standards, Berechnungsvorschriften, Qualitätsanforderungen etc. ist das Kriterium der Vorwettbewerblichkeit der Ergebnisse in der Regel erfüllt.

    Vorwettbewerblichkeit der Ergebnisse ist auch gegeben, wenn Forschung betrieben wird, die den Charakter von Grundlagenforschung hat.

    Bei der Schaffung von Grundlagen für die Entwicklung neuer oder deutlich verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen ist das Kriterium der Vorwettbewerblichkeit der Ergebnisse erfüllt, wenn diese Ergebnisse allen Interessenten diskriminierungsfrei zur breiten Nutzung zur Verfügung stehen.

    Sonderfälle:

    • Erstellung eines Funktionsmusters
      Die Erstellung eines Funktionsmusters (Demonstrators) ist mit dem Kriterium der Vorwettbewerblichkeit vereinbar. Die außerhalb des Vorhabens erforderliche Entwicklung vom Funktionsmuster (Demonstrator) zum Serienprodukt bzw. von einer Technikumsanlage zu einer Produktionsanlage ist in der Ausführlichen Beschreibung sowie in der Kurzbeschreibung zum Forschungsantrag nachvollziehbar darzustellen.

    • Erstellung eines Prototyps
      Nicht vereinbar mit dem Kriterium der Vorwettbewerblichkeit ist hingegen die Erstellung eines Prototyps, der unmittelbar in die Produktion übernommen werden kann.

  • deren Ergebnisse einen Nutzen und eine wirtschaftliche Bedeutung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben,

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    Die Ergebnisse eines IGF-Vorhabens müssen in der Regel für KMU unmittelbar nutzbar sein und nicht erst über den Umweg in größeren Unternehmen (d.h. in Unternehmen mit mehr als 125 Mio. € Jahresumsatz). Dies kann bei der Entwicklung von Normen, Standards, Berechnungsvorschriften, Qualitätsanforderungen etc. vorausgesetzt werden.

    In vielen Branchen arbeiten KMU und größere Unternehmen jedoch mit verteilten FuE-Zuständigkeiten zusammen. Diese Arbeitsteilung in der Wirtschaft und der systemische Charakter eines Forschungsthemas kommt durch Kooperation von KMU mit größeren Unternehmen in einem IGF-Projekt und im Projektbegleitenden Ausschuss zum Ausdruck. Dabei kann es sich in Einzelfällen auch um einen mittelbaren Nutzen für KMU handeln, etwa durch gemeinsame Systementwicklung mit größeren Unternehmen oder durch Nutzung von Umsetzungen in größeren Unternehmen als Voraussetzung für eigene neue Systemkomponenten bei KMU. Als Beispiel für eine gemeinsame Systementwicklung mit größeren Unternehmen kann die Entwicklung eines neuen Motorenkonzeptes für große Motorenhersteller mit Zielvorgaben für anschließende Detailentwicklungen durch KMU wie Prüfsysteme, Messtechnik, Sensorik und Simulation genannt werden. Im Fall des mittelbaren Nutzens muss dies bereits im Antrag auf Begutachtung (Phase 1) deutlich werden. Darüber hinaus müssen die zur Mitarbeit im Projektbegleitenden Ausschuss vorgesehenen KMU ihr systembezogenes Interesse an dem konkreten IGF-Projekt im Antrag auf Bewilligung (Phase 2) schriftlich bekundet haben.

  • die in den Gremien der verantwortlichen Forschungsvereinigungen der AiF beraten werden und über deren Antragstellung in diesen Gremien entschieden wird,

  • die von Unternehmen begleitet werden (Projektbegleitender Ausschuss),

  • deren Ergebnisse aktiv durch die Forschungsvereinigungen und Forschungsstellen verbreitet und veröffentlicht werden.

1.3 Gegenstand der Förderung

Die Förderung der FuE-Vorhaben erfolgt subsidiär und besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer modifizierten Anteilfinanzierung in Höhe der nachgewiesenen, aus der Zuwendung zu finanzierenden Ausgaben für ein inhaltlich (Zuwendungszweck) und zeitlich (Bewilligungszeitraum) definiertes Projekt gewährt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller Aufwendungen der Wirtschaft für das IGF-Vorhaben in angemessener Höhe nachweisen kann.

Förderfähig sind wissenschaftlich-technische Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die unternehmensübergreifend ausgerichtet sind, neue Erkenntnisse vor allem im Bereich der Erschließung und Nutzung moderner Technologien erwarten lassen und damit Grundlage für Produkt-, Verfahrens- und Dienstleistungsinnovationen insbesondere in KMU bilden können. Dazu müssen die Anträge zu den FuE-Vorhaben Vorschläge für den Transfer in die Wirtschaft, Aussagen zur Umsetzbarkeit und zur wirtschaftlichen Bedeutung enthalten. Die vorgesehene Laufzeit eines Vorhabens soll nicht mehr als drei Jahre betragen. Bei einer beantragten Laufzeit von mehr als 30 Monaten ist deren Notwendigkeit schlüssig darzulegen.

Nicht förderfähig sind Vorhaben,

  • die ganz oder teilweise im Auftrag Dritter durchgeführt werden,

  • die im Rahmen anderer technologieorientierter Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union gefördert werden,

  • die zu einseitigen Wettbewerbsvorteilen einzelner Unternehmen führen können,

  • die überwiegend der wissenschaftlichen oder beruflichen Aus- und Fortbildung dienen,

  • mit denen zum Zeitpunkt der Förderentscheidung des BMWi schon begonnen worden ist.

Neben der allgemeinen Förderung im Rahmen der IGF (Normalverfahren) gibt es die Fördervarianten ZUTECH (Zukunftstechnologien für KMU), CORNET (transnationale FuE-Projekte im Rahmen einer europäischen Initiative zu Collective Research) und CLUSTER.

1.4 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind die rechtlich selbständigen Forschungsvereinigungen, die ordentliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen e.V. (AiF) sind, die laut Satzung der AiF ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen müssen, die im Prinzip für alle interessierten Kreise offen sind und, soweit sie wirtschaftlich tätig sind, die Voraussetzungen für gemeinnützige Forschungseinrichtungen im Sinne des Transparenzrichtlinie-Gesetzes erfüllen.

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Damit übernehmen die AiF-Forschungsvereinigungen, in deren Beratungsgremien die Prüfung und Auswahl der Forschungsvorschläge aus den Unternehmen und Forschungsstellen erfolgt, ebenso wie die endgültige Themenfindung und die Ausarbeitung der Vorschläge zu konkreten Forschungsvorhaben, eine Schlüsselfunktion. Sie haben zu entscheiden, ob sie ein Vorhaben aus eigenen Mitteln finanzieren oder ob sie eine öffentliche Förderung beantragen. Soll das Vorhaben aus Mitteln des BMWi gefördert werden, richtet die jeweilige AiF-Forschungsvereinigung einen ausführlichen Antrag an die AiF nach einem Verfahren, das in den folgenden Abschnitten näher beschrieben wird.


Sofern die AiF-Forschungsvereinigungen als Erstzuwendungsempfänger die Vorhaben nicht selbst durchführen, kann die Bearbeitung ganz oder teilweise durch andere rechtlich selbständige, gemeinnützige Forschungsstellen (Letztzuwendungsempfänger) vorgesehen werden .

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Diese Forschungsstellen müssen über die zur Bearbeitung des jeweiligen Vorhabens erforderliche wissenschaftliche Qualifikation und eine für die bestimmungsgemäße Mittelverwendung notwendige Administration verfügen.

Für die Bearbeitung eines Forschungsvorhabens können auch nicht gemeinnützige Forschungsstellen in der Bundesrepublik Deutschland oder Forschungsstellen im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) vorgesehen werden, wenn diese bestmögliche Forschungsergebnisse erwarten lassen. Für nicht gemeinnützige und für ausländische Forschungsstellen sind besondere Regeln zu beachten, auf deren Grundlage im konkreten Einzelfall entschieden werden muss.


Nicht antragsberechtigt sind einzelne Unternehmen oder Forschungseinrichtungen.

1.5 Systematik des Verfahrens

Das Verfahren zur Beantragung einer Zuwendung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens besteht aus zwei Phasen:

Der Antrag in Phase 2 wird von der AiF-Forschungsvereinigung über die AiF an das BMWi gestellt. Die Zusammenstellung der Antragsunterlagen erfolgt in der AiF.

Während der Durchführung des Vorhabens sind vom Zuwendungsempfänger

Nach Abschluss des Vorhabens sind vom Zuwendungsempfänger

  • die Verwendung der Zuwendung und die vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) nachzuweisen,
  • Ergebnisse zu veröffentlichen und aktiv in die Wirtschaft zu transferieren.

1.6 Projektbegleitender Ausschuss (PA)

Der Projektbegleitende Ausschuss (PA) soll ein Steuerungs- und Beratungsgremium für die Forschungsstelle sein, das die Belange der Praxis, insbesondere die der KMU, von der Planung und Bearbeitung eines Vorhabens bis zur Darstellung der Ergebnisse immer wieder in den Mittelpunkt stellt. Die Mitarbeit im Projektbegleitenden Ausschuss muss unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Antragstellenden AiF-Forschungsvereinigung möglich sein.

Für die Zusammensetzung des Projektbegleitenden Ausschusses gelten bestimmte Voraussetzungen.

  • Der Projektbegleitende Ausschuss muss wenigstens drei Mitglieder aus der Wirtschaft haben.

  • Dem Projektbegleitenden Ausschuss sollen mindestens zur Hälfte oder mindestens fünf Vertreter interessierter KMU angehören.

Dabei zählen mehrere Angehörige einer vertretenen Stelle nur einfach.

Mitglieder des Projektbegleitenden Ausschusses für ein IGF-Projekt sind:

  • Mitglieder aus der Wirtschaft

    • Angehörige von Unternehmen, die KMU sind

      Unter KMU sind im Rahmen der IGF solche Unternehmen zu verstehen, deren Jahresumsatz (einschließlich verbundener Unternehmen) nicht größer als 125 Mio. € ist.
      Ein verbundenes Unternehmen ist ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen, an denen es mit mehr als 50% beteiligt ist, oder ein Mutterunternehmen hat, das mit mehr als 50% an ihm beteiligt ist. Der maßgebliche Jahresumsatz des verbundenen Unternehmens ergibt sich aus der Addition der Einzelumsätze des Unternehmens selbst sowie aller seiner Tochter- und Mutterunternehmen.

    • Angehörige von größeren Unternehmen, also keine KMU

    • Angehörige von Forschungsvereinigungen und Verbänden

  • Sonstige Mitglieder

    Dazu gehören insbesondere Angehörige von sonstigen Vereinen und von sonstigen Forschungsstellen (z.B. von Hochschulen).

Angehörige der das jeweilige Projekt durchführenden Forschungsstelle(n) können nicht zu den Mitgliedern des Projektbegleitenden Ausschusses gezählt werden, weil sie sich nicht selbst begleiten können.

Wenn die Antragstellende Forschungsvereinigung zur Durchführung eines IGF-Vorhabens eine Kooperationsvereinbarung mit einer weiteren oder mehreren Forschungsvereinigungen abschließt, ist ein Projektbegleitender Ausschuss unter Einbeziehung aller am Vorhaben beteiligter Forschungsvereinigungen zu bilden. Eine kooperierende Forschungsvereinigung muss jedoch nicht selbst im Projektbegleitenden Ausschuss vertreten sein. Es ist auch zulässig, dass ein Vertreter eines von ihr benannten Unternehmens der eigenen Branche in den Sitzungen des Projektbegleitenden Ausschusses mitwirkt.

2. Antrag auf Begutachtung (Phase 1)

Phase 1 beginnt mit dem Eingang eines Antrags auf Begutachtung bei der AiF. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist grundsätzlich mit dem Softwareprogramm ANDAT zu erstellen und von einer AiF-Forschungsvereinigung an die AiF zu richten

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Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen "Otto von Guericke" e.V.
Bayenthalgürtel 23
50968 Köln

Zu einem Antrag auf Begutachtung gehören folgende Unterlagen:

Aus ANDAT können erstellt werden:

  • Vordruck: Antrag auf Begutachtung (Phase 1)

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    • Vorgesehener Arbeitsbeginn

      Hier ist als Orientierungsgröße eine Zeitspanne von acht Monaten ab Antragstellung einzusetzen.

    • Antragsart

      Bei der Antragsbearbeitung werden folgende Antragsarten unterschieden:

      • Erstmalige Vorlage
      • Wiedervorlage
      und zwar jeweils alternativ als

      • Neuantrag
      • Anschlussantrag

    • Unterlagen

      Je nach Antragsart kann ein Antrag bereits eine Vorgeschichte (Vorläufervorhaben von Anschlussanträgen, Wiedervorlagen von zunächst nicht befürworteten Erstanträgen) haben. In diesem Fall sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, aus denen die notwendigen Informationen zur Vorgeschichte ersichtlich werden. Die beizufügenden Unterlagen sind aus der Matrix auf Seite 3 des Antragsvordrucks zu ersehen.

      Die je nach Antragsart unterschiedlichen Angaben und Unterlagen müssen vollständig sein. Unvollständige Anträge werden nicht an die Gutachtergruppe weitergeleitet und können ggf. nicht in der nächsten Sitzung der Gutachtergruppe beraten werden.

    • Unterschrift

      Es werden nur Anträge mit rechtsverbindlicher Unterschrift und Stempelabdruck der AiF-Forschungsvereinigung bearbeitet.

  • Vordruck: Angaben zur Forschungsstelle (ggf. für jede beteiligte Forschungsstelle)

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    Dieser Vordruck ist für beide Phasen des Antragsverfahrens sowie für die spätere Prüfung der Nachweise durch die IGF-Revision der AiF von Bedeutung.

    In Phase 1 dient dieser Vordruck der eindeutigen Identifizierung der Forschungsstelle. Darüber hinaus dienen die Angaben der Plausibilitätsprüfung der aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben in den veranschlagten Einzelansätzen des Einzelfinanzierungsplans einer Forschungsstelle.

    In Phase 2 wird der Antrag auf Bewilligung dem BMWi erstmals vorgelegt. Deshalb muss dem Antrag auf Bewilligung an das BMWi ein aktuell datierter und nochmals neu unterschriebener Vordruck beigefügt werden. Eine Bewilligung wird nicht ausgesprochen, wenn die Beantwortung der Fragen Unstimmigkeiten erkennen lässt.

    Im Anschluss an die positive Förderentscheidung des BMWi dient der Vordruck der datentechnischen Steuerung zur Erstellung des Zuwendungsbescheides und bestimmt, ob ein Weiterleitungsvertrag erforderlich ist und welche Vertragsart ausgedruckt werden muss.

    Während der Durchführung des Forschungsvorhabens und nach dem Ende des Bewilligungszeitraums liefert der Vordruck wichtige Informationen für die Prüfung der zahlenmäßigen Nachweise.

    Beispiele:

    • Frage 5.1
      Soll eine Forschungsstelle erstmalig an der Durchführung eines IGF-Forschungsvorhabens beteiligt werden, so ist dem Antrag auf Begutachtung ein Qualifikationsprofil und eine aktuelle Bescheinigung des für die Forschungsstelle zuständigen Finanzamtes beizufügen, die Aufschluss über deren Gemeinnützigkeit und ggf. gleichzeitige Vorsteuerabzugsberechtigung gibt.

    • Frage 5.6
      Besteht eine Vorsteuerabzugsberechtigung für das beantragte Vorhaben, dürfen im Einzelansatz Ausgaben für Gerätebeschaffung nur Entgelte ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Ebenso darf im Einzelansatz Ausgaben für Leistungen Dritter nur der Netto-Auftragswert ohne Umsatzsteuer angesetzt werden.

  • Vordruck: Zusammensetzung des Projektbegleitenden Ausschusses

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    Die Zusammensetzung des Projektbegleitenden Ausschusses muss bereits mit dem Antrag auf Begutachtung (Phase 1) vorgelegt werden und den Gutachtern für die Beurteilung des Mittelstandsbezugs zur Verfügung stehen. Die Mitglieder sind namentlich zu benennen unter Hinzufügung der genauen Bezeichnung mit Rechtsform und Anschrift des Unternehmens oder der Organisation, die sie im Projektbegleitenden Ausschuss vertreten. Die AiF-Forschungsvereinigungen haben mit Unterschrift zu bestätigen, dass die KMU gemäß Definition (bis zu 125 Mio. € Jahresumsatz einschließlich verbundener Unternehmen) entsprechend gekennzeichnet sind und die Richtigkeit dieser Angaben geprüft wurde.

    Abweichungen von der geforderten Zusammensetzung des Projektbegleitenden Ausschusses sind möglich und im Antrag zu begründen. Aus der Begründung muss nachvollziehbar hervorgehen, warum der geforderte KMU-Anteil nicht erreicht wird, gleichwohl aber mit den Ergebnissen dieses Vorhabens ein Nutzen für die KMU erzielt werden kann.

    Eine ggf. aktualisierte, aber auf jeden Fall mit aktuellem Datum und neuer Unterschrift bestätigte Aufstellung über die konkrete Zusammensetzung des Projektbegleitenden Ausschusses muss der AiF zu dem Zeitpunkt vorliegen, an dem der Antrag auf Bewilligung (Phase 2) dem BMWi zur Förderentscheidung vorgelegt werden soll.

  • Einzelfinanzierungsplan für jede beteiligte Forschungsstelle

  • Gesamtfinanzierungsplan mit Erläuterungen

  • CFC-Erklärung
  • Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung mit max. 2000 Zeichen (DAKOR beim BMBF; wird nur elektronisch übermittelt)

Separat zu erstellen sind:

  • Ausführliche Beschreibung zum Forschungsantrag

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    Die Ausführliche Beschreibung zum Forschungsantrag dient den AiF-Gutachtern zur fachlichen Beurteilung eines Forschungsantrags. Sie ist die wichtigste Entscheidungsgrundlage für die Gutachter, einen Antrag für die Vorlage beim BMWi zu befürworten. Die ausführliche Beschreibung sollte daher einen Umfang von maximal 30 Seiten nicht überschreiten. Besonders hinzuweisen ist auf das in Ziffer 3.3 des Gliederungsschemas genannte Arbeitsdiagramm (Zeitplan über Arbeitsschritte und Personaleinsatz). Wenn mehrere Forschungsstellen beteiligt sind, muss erkennbar sein, welche Arbeitsschritte von der jeweiligen Forschungsstelle durchgeführt werden sollen. Die Gutachter benötigen insbesondere wenn mehr als eine Forschungsstelle an der Durchführung des Forschungsvorhabens beteiligt werden soll hinreichend detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu diesen Punkten, um sachgerecht beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bearbeitung vorliegen und ob die beantragte Laufzeit und die beantragten Fördermittel angemessen sind. Unzulängliche Angaben führen bei der Begutachtung in der Regel zur Nichtbefürwortung des Antrags.

    Im Arbeitsdiagramm muss auch eine ausreichende Zeitspanne für die Fertigstellung des Schlussberichts innerhalb der beantragten Laufzeit vorgesehen werden; denn Personalausgaben, die bei einem geförderten Forschugsvorhaben erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraums (Laufzeit) für die Fertigstellung des Schlussberichts anfallen, dürfen nicht aus der Zuwendung und auch nicht als vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) abgerechnet werden.

  • Kurzbeschreibung zum Forschungsantrag

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    Die Kurzbeschreibung ist die Visitenkarte des Antrags. Sie muss in den wesentlichen Punkten mit der Ausführlichen Beschreibung zum Forschungsantrag übereinstimmen.

    Dem BMWi wird zur eigenen Bewertung und zur Ressortkoordinierung des Antrags auf Bewilligung (Phase 2) in der Regel nur die Kurzbeschreibung übergeben. Diese hat eine wesentliche Bedeutung für die Gesamtbeurteilung des beantragten Vorhabens, denn sie beschreibt neben dem Forschungsthema vor allem den Zuwendungszweck im Sinne der Zuwendungsbestimmungen des BMWi. In der Kurzbeschreibung sollten insbesondere der Nutzen und die wirtschaftlichen Bedeutung der angestrebten Forschungsergebnisse für KMU sowie Maßnahmen für den Transfer dieser Ergebnisse in die Wirtschaft deutlich dargestellt werden.

    Es ist wichtig, dass es sich bei der Kurzbeschreibung um einen – auch für den Nichtfachmann – leicht verständlichen und gut lesbaren Text handelt, der trotz der knappen Darstellungsweise alle wichtigen Informationen enthält, um eine sachgerechte Beurteilung des beantragten Forschungsvorhabens zu ermöglichen. Der Umfang der Kurzbeschreibung darf maximal 8 Seiten betragen.

  • Erläuterungen zum Einzelfinanzierungsplan

  • Angebote für Geräte und Leistungen Dritter

sowie die Möglichkeit zu einer

  • Stellungnahme der Forschungsvereinigung bzw. ihrer Gremien zur wirtschaftlichen Bedeutung und Priorität des Vorhabens für die Branche (maximal 1 Seite)

Jeder Antrag auf Begutachtung ist in 7-facher Ausfertigung als Papierversion bei der AiF einzureichen. Zusätzlich ist die ANDAT-Exportdatei beizufügen. 

Jeder bei der AiF eingehende Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft. Zur Vermeidung einer Doppelförderung führt die AiF eine Frühkoordinierung mit den Vertretern der für die industrienahe Forschung zuständigen Obersten Länderbehörden sowie dem Umweltbundesamt (UBA), der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) durch. Parallel wird der eingereichte Antrag nach thematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des Vorschlags der AiF-Forschungsvereinigung auf fachlich untergliederte Gutachtergruppen zur Begutachtung verteilt.

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Die Begutachtung wird in der Regel von drei unabhängigen Fachgutachtern ggf. unter Einschaltung von Sonderfachgutachtern durchgeführt. Sofern alle Einzelvoten und das Ergebnis der Frühkoordinierung uneingeschränkt positiv sind, wird die Antragstellende Forschungsvereinigung über das Abschließende Votum der Gutachtergruppe informiert. Derartige Anträge können nach formaler Prüfung durch die Antragsbearbeitung und ggf. erforderlicher Aktualisierung direkt in die nächste Bearbeitungsstufe (Phase 2) gelangen und für die Vorlage an das BMWi zur Bewilligung vorbereitet werden.

Sofern uneinheitliche Einzelvoten vorliegen, wird der Antrag in einer der üblicherweise zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen der Gutachtergruppen beraten.

Die Kriterien für die Begutachtung sind im Fragebogen zur Begutachtung eines beantragten Forschungsvorhabens der IGF zusammengefasst. Da die Praxis zeigt, dass unzulängliche Angaben bei der Antragstellung die Begutachtung und die Antragsbearbeitung verzögern, wird besonders auf die Notwendigkeit von eindeutigen Aussagen zu den folgenden Punkten / Fragestellungen hingewiesen:

  • Vorwettbewerblichkeit der Ergebnisse,

  • Nutzbarkeit der Ergebnisse des Forschungsvorhabens von KMU, angemessene Berücksichtigung von KMU-Interessen in der Vorhabenbeschreibung,

  • Stand von Forschung und Entwicklung (FuE-Bedarf, Qualifikation der Forschungsstellen)

  • Ziel des Vorhabens (Zielsetzung, methodisches Vorgehen, wissenschaftlicher Anspruch),

  • Lösungsweg und Arbeitsdiagramm,

  • Aufwendungen in den Finanzierungsplänen (Laufzeit, Personalaufwand, beantragte Geräte (Großgerät), beantragte Leistungen Dritter) sowie vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW),

  • Nutzerkreis in Deutschland (Nutzen für KMU, Anzahl potentieller Nutzer, Zusammensetzung des Projektbegleitenden Ausschusses),

  • Innovationspotenzial (Verbesserung bestehender bzw. Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen, Entstehung neuer Geschäftsfelder, Wahrscheinlichkeit der Ergebnisnutzung),

  • Praxisversuche, Demonstratoren

  • Maßnahmen zum Transfer der Ergebnisse in die Wirtschaft, Aussagen zur Umsetzbarkeit und zur wirtschaftlichen Bedeutung, insbesondere für KMU.

Das Ergebnis der Begutachtung in Phase 1 wird dem Antragsteller zugeleitet; vorab erhält er eine Kurzinformation über dieses Ergebnis.

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Das Ergebnis kann lauten:

  • Befürwortet (Punktzahl ≥ 18 Punkte)

    Ein Antrag wird befürwortet, wenn er in der vorgelegten Form ohne inhaltliche Änderungen und Ergänzungen von den Gutachtern akzeptiert wird.

    Von der Gutachtergruppe können jedoch die Streichung einzelner Positionen in dem/den Einzelfinanzierungsplan/-plänen und damit die Kürzung der ursprünglich beantragten Zuwendung oder die Erweiterung des Projektbegleitenden Ausschusses gefordert werden. Diese Nachforderungen sind vom Antragsteller innerhalb von maximal sechs Wochen zu erfüllen. Erst nach Erfüllung, wenn der Antrag abschließend befürwortet ist, können in der Regel die Antragsunterlagen (z.B. Finanzierungspläne, Projektbegleitender Ausschuss) abschließend geprüft und alle übrigen Arbeitsschritte eingeleitet werden, die zur Vorbereitung eines Antrags für die Vorlage an das BMWi notwendig sind.

  • Nicht befürwortet (Punktzahl ≤ 17 Punkte)

    Ein Antrag wird in der vorliegenden Form nicht befürwortet, wenn er den Anforderungen z. B. wegen fehlender Unterlagen für eine sachgerechte Beurteilung nicht genügt oder wenn seine Mängel so gravierend sind, dass eine weitgehende Überarbeitung erforderlich ist. Er gelangt nicht in Phase 2 des Antrags- und Bewilligungsverfahrens. Dem Antragsteller wird keine Punktzahl, sondern lediglich das Votum nicht befürwortet ggf. zusammen mit den Stellungnahmen der Gutachter mitgeteilt.

    Ein solcher Antrag kann in überarbeiteter Form im Rahmen der kontinuierlichen Antragstellung jederzeit ein weiteres Mal eingereicht werden. Dieser Antrag muss dann deutlich als Wiedervorlage gekennzeichnet sein. Die zur Einreichung des Antrags erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus S. 3 des Antrags auf Begutachtung.

Damit endet Phase 1.

Für die Fördervarianten ZUTECH und CORNET gelten Besonderheiten.

3. Finanzierungspläne

Die Förderung von Forschungsvorhaben in der IGF erfolgt als modifizierte Anteilfinanzierung auf Ausgabenbasis.

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Es handelt sich um eine Modifizierte Anteilfinanzierung, weil abweichend von einer üblichen Anteilfinanzierung bei der Eigenbeteiligung in Form der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) eine Vermischung von Ausgaben und Kosten zugelassen wird. Die Höhe der Eigenbeteiligung der Wirtschaft soll angemessen sein.

Welche Auswirkungen die Einführung der modifizierten Anteilfinanzierung auf die Planung und Abrechnung der Forschungsvorhaben der IGF im Einzelnen hat, ist der zwischen der AiF und dem BMWi abgeschlossenen Vereinbarung über das Nachweisverfahren zur Bestimmung der vorhabenbezogenen Aufwendungen (Eigenbeteiligung) der Wirtschaft für das Programm zur Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung (IGF) zu entnehmen.


In die Finanzierungspläne sind alle für die Durchführung eines Forschungsvorhabens während des Bewilligungszeitraums vorgesehenen Aufwendungen aufzunehmen, d.h. neben den aus den Fördermitteln des BMWi abzudeckenden Ausgaben auch die vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW).

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Ein vollständiger Finanzierungsplan – also einschließlich der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) –  ist Grundvoraussetzung für die nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen notwendige Prüfung, ob die Gesamtfinanzierung der projektbezogenen Ausgaben und damit die Durchführung des Projekts gesichert ist.

Die antragstellende AiF-Forschungsvereinigung ist als künftiger Adressat des Zuwendungsbescheids und somit als Erstzuwendungsempfänger auch für die Darstellung der bei Antragstellung je Vorhaben vorläufig geplanten sowie für den Nachweis der während eines Vorhabens tatsächlich erbrachten vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) verantwortlich. Die insgesamt je Vorhaben vorläufig geplanten vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) werden deshalb nicht in den Einzelfinanzierungsplänen (EFP) der jeweils am Vorhaben beteiligten Forschungsstellen, sondern in dem zusammenfassenden Gesamtfinanzierungsplan (GFP) neben den aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben ausgewiesen.

Aus diesem Grund ist im Antrag auf Begutachtung (Phase 1) ein Gesamtfinanzierungsplan einschließlich Erläuterungen zum (Gesamt-)Finanzierungsplan erforderlich. In diesen Erläuterungen sind die im Gesamtfinanzierungsplan bei den einzelnen Arten der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) summarisch ausgewiesenen Ansätze zu spezifizieren und stichpunktartig zu erläutern.

Die antragstellende AiF-Forschungsvereinigung muss bei der vorläufigen Planung der voraussichtlich entstehenden und dem späteren Nachweis der tatsächlich entstandenen vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) mit einer aktiven Zuarbeit und ggf. mit der Lieferung entsprechender Angaben von den für die Beteiligung an der Projektdurchführung vorgesehenen kooperierenden AiF-Forschungsvereinigungen und Forschungsstellen rechnen können. Sind antragstellende Forschungsvereinigung und durchführende Forschungsstellen unterschiedliche Rechtspersonen, muss eine Anspruchsgrundlage zur aktiven Einbeziehung der Forschungsstellen geschaffen und sichergestellt werden, dass die rechtlich unabhängigen Forschungsstellen der Antragstellenden AiF-Forschungsvereinigung im erforderlichen Umfang bei der Planung und dem Nachweis der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) zuarbeiten.

Diese Mitwirkung der Forschungsstellen wird über eine privatrechtliche Vereinbarung mit der AiF-Forschungsvereinigung geregelt.


Da bei der modifizierten Anteilfinanzierung grundsätzlich alle im Finanzierungsplan ausgewiesenen Aufwendungen zuwendungsfähig sein müssen, d. h. auch die vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW), wird in Verbindung mit den im Einzelfinanzierungsplan ausgewiesenen Ausgaben die Bezeichnung aus der Zuwendung finanzierungsfähige Ausgaben verwendet. Dabei ist zu beachten, dass nur Ausgaben – nicht dagegen Aufwendungen oder Kosten – aus der Zuwendung finanzierungsfähig sind.

[Ausgaben-Definition ein-/ausblenden]

Unter dem Begriff Ausgaben sind nach der haushaltsrechtlichen sowie der betriebswirtschaftlichen Terminologie nur diejenigen Zahlungen des Zuwendungsempfängers zu verstehen, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen.

3.1 Einzelfinanzierungsplan

Im Einzelfinanzierungsplan der jeweiligen Forschungsstelle sind ausschließlich die in dieser Forschungsstelle vorgesehenen aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben auszuweisen. Grundlage für die Veranschlagung der aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben ist die Richtlinie über die Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung in Verbindung mit dem vom BMWi herausgegebenen Merkblatt zu den Finanzierungsplänen für Vorhaben der Industriellen Gemeinschaftsforschung. Ergänzend hierzu sind das BMWi-Merkblatt über die Höchstsatzregelung für die Beantragung und Abrechnung von Personalausgaben – HPA – im Rahmen der Industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung sowie die Tabellen für die Höchstsätze für Personalausgaben und Prozentsätze der Pauschale für Personalausgaben zu berücksichtigen. Die vorgenannten Tabellen sind den Rundschreiben  zu entnehmen, mit denen die AiF diesbezügliche Änderungen zeitnah mitteilt.

Die im Einzelfinanzierungsplan veranschlagten Ausgaben, die hinsichtlich ihrer Notwendigkeit begründet werden müssen, werden in folgende Einzelansätze gegliedert:

A.1 Bruttogehälter für wissenschaftlich-technisches Personal
A.2 Bruttogehälter für übriges Fachpersonal
A.3 Bruttogehälter für Hilfskräfte
A.4 Pauschale für Personalausgaben
B. Ausgaben für Gerätebeschaffung
C. Ausgaben für Leistungen Dritter
D. Pauschale für Sonstige Ausgaben

Anhand einer Checkliste zum Einzelfinanzierungsplan (Phase 1) lässt sich überprüfen, ob alle Angaben im erforderlichen Umfang und im richtigen Format gemacht wurden. Die Checkliste dient der Eigenkontrolle und kann beim Antragsteller verbleiben.

Der Einzelfinanzierungsplan kann im Verlauf der Begutachtung und während der Vorbereitung des Antrags auf Bewilligung (Phase 2) Änderungen erfahren mit der Folge, dass die Pauschalen neu berechnet werden müssen und die Höhe der beantragten Zuwendung sich ändern kann.

3.1.1 Personalausgaben

Bei IGF-Vorhaben wird das für die Durchführung beantragte/veranschlagte Personal HPA-Gruppen zugeordnet. Bei der Bewilligung werden diese HPA-Gruppen in folgende Einzelansätze A.1 bis A.3 zusammengefasst:

  • A.1 Bruttogehälter für wissenschaftlich-technisches Personal
    HPA-Gruppen A und B
  • A.2 Bruttogehälter für übriges Fachpersonal
    HPA-Gruppen C, D und E
  • A.3 Bruttogehälter für Hilfskräfte
    HPA-Gruppe F 

Es ist ein IGF-Brutto als Ausgangsgröße für die Berechnung der aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähigen Personalausgaben zu ermitteln.

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Dazu werden grundsätzlich folgende Angaben herangezogen, sofern sie weder mit der Pauschale für Personalausgaben(Einzelansatz A.4) noch der Pauschale für Sonstige Ausgaben (Einzelansatz D.) abgegolten werden:

  • Regelmäßiges monatliches Arbeitnehmerbrutto

    Nicht dauerhaft gezahlte Zulagen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt; eine Technikerzulage wird nur berücksichtigt, wenn sie im Anstellungsvertrag vereinbart worden ist.

  • Anteile des Arbeitgebers zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung)
  • Anteil des Arbeitgebers zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL)

    Dies gilt nur für Landes- und Bundeseinrichtungen. Bei allen anderen Forschungsstellen, bei denen beispielsweise die VBLU zur Anwendung kommt, ist die Zusatzversorgung mit der Pauschale für Sonstige Ausgaben im Einzelansatz D abgegolten.

Es ist zu beachten, dass die aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähigen Bruttoentgelte in der Höhe begrenzt sind.

Bei der Beantragung sind die Daten zu den am Vorhaben beteiligten Mitarbeitern/innen in einer festgelegten Reihenfolge anzugeben.

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  • Anzahl
  • Ausbildungsabschluss
  • HPA-Gruppe
  • Monatliches Bruttoentgelt einschließlich der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung. 
  • Einsatzzeit in Monaten pro Jahr der voraussichtlichen Laufzeit
  • Beschäftigungsgrad (Dezimalzahl) am Vorhaben entsprechend der geplanten Arbeitszeit des/der Mitarbeiters/in bezogen auf eine Vollzeitkraft pro Jahr der Laufzeit. 

Beispiel:
Anzahl: 1
Ausbildungsabschluss: Dipl-Ing. (TU)
HPA-Gruppe: A
Bruttoentgelt: 3.897 €
Einsatzzeit in Monaten pro Jahr der Laufzeit: 6 / 12 / 6
Beschäftigungsgrad: 30 % / 80 % / 40 %
Anzugeben sind deshalb folgende Dezimalzahlen: 0,3 / 0,8 / 0,4

Falls der/die einzelne Mitarbeiter/in zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht namentlich bekannt ist, ist das voraussichtliche monatliche Bruttoentgelt anzugeben. Auch in diesem Fall ist das BMWi-Merkblatt über die Höchstsatzregelung für die Beantragung und Abrechnung von Personalausgaben – HPA – im Rahmen der Industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung für eine Zuordnung zur entsprechenden HPA-Gruppe heranzuziehen.

Für die Abgeltung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bzw. Jahressonderzahlung wird insgesamt eine Pauschale für Personalausgaben (Einzelansatz A.4) als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt. Die Pauschale wird prozentual ermittelt. Der für einen Antrag maßgebliche Prozentsatz ist den Rundschreiben zu entnehmen, mit denen die AiF diesbezügliche Änderungen zeitnah mitteilt. Die Summe der Bruttogehälter bildet die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Pauschale für Personalausgaben.

Für Institute und Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) als Forschungsstellen gelten Sonderregelungen.

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Anstelle der Bruttoentgelte gelten die von der FhG-Zentralverwaltung für jede Forschungsstelle ermittelten AiF-spezifische FhG-Verrechnungssätze. Die Verrechnungssätze sind bei der Zentralverwaltung der FhG in München bzw. bei der AiF zu erfragen. Die aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähigen Verrechnungssätze sind ebenfalls in der Höhe begrenzt.

3.1.2 Ausgaben für Gerätebeschaffung

Im Rahmen des Einzelansatzes B (Ausgaben für Gerätebeschaffung) können eigenständig inventarisierungsfähige Geräte mit einem Einzelbeschaffungswert über 2.500,- € (einschließlich Umsatzsteuer) beantragt werden.

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Für jedes beantragte Gerät ist ein Angebot vorzulegen. Enthält ein Angebot mehrere bzw. optionale Positionen, ist vom Antragsteller im Angebot nachvollziehbar zu kennzeichnen, welche Positionen bei der künftigen Bestellung in Betracht gezogen werden und wie sich der im Einzelfinanzierungsplan veranschlagte Betrag für das zu beschaffende Gerät unter Berücksichtigung von Rabatt, Umsatzsteuer und Skonto zusammensetzt.

Im Einzelfinanzierungsplan sind die Geräte mit eindeutigen Angaben und einer verständlichen Bezeichnung aufzuführen, z. B.:

1 Stück 8-Kanal-Schreiber (nicht : 8 Kanal-Schreiber !).

Die Notwendigkeit einer Gerätebeschaffung ist in den Erläuterungen zum Einzelfinanzierungsplan zu begründen, die dem Einzelfinanzierungsplan der Forschungsstelle als gesondertes Blatt nachzuheften sind.

Bei Vorsteuer-Abzugsberechtigung der Forschungsstelle dürfen generell nur Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) angesetzt werden.

Für die Beantragung von Großgeräten (Beschaffungswert ab 50.000 € einschließlich Umsatzsteuer) gelten zusätzliche Regelungen.

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Für ein beantragtes Großgerät ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (Miete/Kauf/Mitbenutzung/Ausleihe) vorzulegen. Außerdem ist in den Erläuterungen zum Einzelfinanzierungsplan konkret darzulegen, wie dieses Gerät nach Ende des Bewilligungszeitraums für Zwecke der IGF weiterverwendet werden soll. Hierbei sind geplante Vorhaben explizit zu benennen. Darüber hinaus werden Großgeräte nur unter besonderer Auflage bewilligt.

Ebenso gelten für den Eigenbau von Geräten sowie für Änderungen und Umbauten vorhandener Geräte besondere Regelungen.

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Unter einem Eigenbau ist die Herstellung eines eigenständigen Gerätes, einer Apparatur oder einer Anlage aus dauerhaft fest miteinander verbundenen Einzelkomponenten durch Beschäftigte des Zuwendungsempfängers zu verstehen. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens ein solcher Eigenbau benötigt wird, der nicht als handelsübliche Einheit beschafft werden kann, ist wie folgt zu verfahren:

Der notwendige Eigenbau kann nicht als spezifische Geräteposition beantragt werden. Stattdessen ist im Einzelfinanzierungsplan der Eigenbau des Gerätes auf die jeweiligen Einzelansätze aufzuschlüsseln, d.h. unter Geräteausgaben sind lediglich die Geräte mit einem Beschaffungswert über 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) mit einer verständlichen Bezeichnung aufzuführen. Diese Geräte sind im Einzelfinanzierungsplan zu kennzeichnen, nach der Beschaffung in die Gerätebestandsliste aufzunehmen sowie zu inventarisieren. In den Erläuterungen zum Einzelfinanzierungsplan sind Funktion bzw. Verwendungszweck des Eigenbaus kurz und prägnant zu beschreiben. Die weiteren Ausgaben für den Eigenbau sind den übrigen Ansätzen (Personalausgaben, Leistungen Dritter) zuzuordnen bzw. aus der Pauschale für Sonstige Ausgaben zu finanzieren (Material, Geräte mit einem Beschaffungswert bis zu 2.500 € einschließlich Umsatzsteuer).

In derselben Weise wird bei Änderungen und Umbauten vorhandener Geräte verfahren, soweit sie zur Durchführung des beantragten Forschungsvorhabens benötigt werden.

3.1.3 Ausgaben für Leistungen Dritter

Im Rahmen des Einzelansatzes C (Ausgaben für Leistungen Dritter) können Leistungen, die den Charakter einer Dienstleistung für das beantragte Vorhaben aufweisen und nicht aus originären Forschungstätigkeiten bestehen, beantragt werden.

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Für jede beantragte Leistung Dritter ist ein Angebot vorzulegen. Enthält ein Angebot mehrere bzw. optionale Positionen, ist vom Antragsteller im Angebot nachvollziehbar zu kennzeichnen, welche Positionen bei der künftigen Bestellung in Betracht gezogen werden und wie sich der im Einzelfinanzierungsplan veranschlagte Betrag für die beantragte Leistung Dritter unter Berücksichtigung von Rabatt, Umsatzsteuer und Skonto zusammensetzt.

Im Einzelfinanzierungsplan genügt die kurze und treffende Bezeichnung der zu erbringenden Leistung, z. B.:

Erstellung von 40 Analysen mit dem Rasterelektronenmikroskop.

Aus den Erläuterungen zum Einzelfinanzierungsplan muss eindeutig hervorgehen,

  • welche Leistung in Auftrag gegeben werden soll,
  • warum diese Leistung nicht selbst erbracht werden kann,
  • wer mit der Erbringung der Leistung beauftragt werden kann,
  • wie hoch die Vergütung ist.

Für originäre Forschungstätigkeiten ist ein eigener Einzelfinanzierungsplan der diese Leistung erbringenden Forschungsstelle notwendig.

Leistungen Dritter dürfen außerdem nur dann beantragt und können nur dann als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt werden, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei um die Herstellung von Geräten oder um die Lieferung von Material (darunter z.B. auch die Herstellung von Versuchsmaterial) handelt.

 

Bei Vorsteuer-Abzugsberechtigung der Forschungsstelle dürfen generell nur Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) angesetzt werden.

Bei der Vergabe von Aufträgen ist die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beachten.

Aufträge ins Ausland außerhalb der EU dürfen grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn sie im Gebiet der EU nicht vergeben werden können.

3.1.4 Pauschale für Sonstige Ausgaben

Das BMWi-Merkblatt zu den Finanzierungsplänen enthält neben den Angaben zum Prozentsatz und zur Bemessungsgrundlage der Pauschale eine nicht abschließende Aufzählung der weiteren projektbezogenen Ausgaben, die mit dieser Pauschale abgegolten werden. Insbesondere fallen hierunter

  • Ausgaben für Unterhalt und Versorgung der Arbeitsplätze (Büromaterial, Fachliteratur, Energie, Telefon usw.),
  • Ausgaben für die Beschaffung von Geräten mit Einzelbeträgen bis zu 2.500 € einschließlich Umsatzsteuer,
  • Ausgaben für Material (darunter z.B. auch die Herstellung von Versuchsmaterial),
  • Aufwendungen für Reisen und Transport,

sowie

  • diverse personenbezogene Leistungen.

    [Beispielhafte Aufzählung ein-/ausblenden]

    Dazu zählen beispielsweise:

    • vermögenswirksame Leistungen (VL)
    • VBL-Sanierungsgeld
    • VBL-Pauschalsteuer
    • U1-Umlage (Beiträge zur Entgeltfortzahlungs-Versicherung im Krankheitsfall)
    • U2-Umlage (Beiträge zur Entgeltfortzahlungs-Versicherung im Mutterschutz)
    • U3-Umlage (Beiträge zur Insolvenzgeldumlage)
    • Arbeitgeberanteile zur Riesterrente
    • Beiträge zur Pensionskasse
    • Beiträge zur Landesunfallkasse
    • Zahlungen für Beihilfen
    • Beiträge zur Berufsgenossenschaft

    Diese dürfen nicht bei der Ermittlung des IGF-Bruttos berücksichtigt werden, welches für die Berechnung der aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähigen Personalausgaben maßgeblich ist.

3.2 Gesamtfinanzierungsplan

Im Gesamtfinanzierungsplan werden neben den aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben auch die vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) ausgewiesen.

Der Gesamtfinanzierungsplan und die Erläuterungen zum Gesamtfinanzierungsplan können sich während der Vorbereitung des Antrags auf Bewilligung in Phase 2 zur Vorlage an das BMWi hinsichtlich der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) noch ändern. In diesem Fall sind die Spezifikationen und stichpunktartigen Erläuterungen zu den Positionen der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) entsprechend zu aktualisieren.

3.2.1 Beantragte Zuwendung

Im Teil Beantragte Zuwendung (bZ) des Gesamtfinanzierungsplans sind die Einzelansätze/Summe der Einzelansätze der aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben des/der Einzelfinanzierungsplans/pläne der beteiligten Forschungsstelle/n auszuweisen.

3.2.2 Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)

Die Planung und der Nachweis der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) erfolgt nach dem in der zwischen BMWi und AiF abgeschlossenen Vereinbarung über das Nachweisverfahren zur Bestimmung der vorhabenbezogenen Aufwendungen (Eigenbeteiligung) der Wirtschaft für das Programm zur Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung und –entwicklung (IGF) festgelegten Verfahren.

Im Teil Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) des Gesamtfinanzierungsplans sind die geplanten Aufwendungen für die Positionen

  • vorhabenbezogene Geldleistungen,
  • vorhabenbezogene Sachleistungen,
  • vorhabenbezogene Dienstleistungen,
  • Bereitstellung von Versuchanlagen und Geräten im Unternehmen,
  • Aufwendungen für den Projektbegleitenden Ausschuss.

    [Details ein-/ausblenden]

    Als vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft für den Projektbegleitenden Ausschuss (AP) können nur Sitzungspauschalen von 1.000 € pro Teilnahme von jeweils einem Vertreter je Unternehmen/Forschungsvereinigung/Verband geltend gemacht und anerkannt werden. Werden in einer Ausschuss-Sitzung mehrere Forschungsvorhaben behandelt, ist die Tagespauschale den einzelnen Forschungsvorhaben zu gleichen Teilen zuzurechnen.

    Für die Mitwirkung bzw. Teilnahme von sonstigen Mitgliedern kann keine Tagespauschale als vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft für den Projektbegleitenden Ausschuss geltend gemacht und anerkannt werden.

jeweils in Summe auszuweisen. Dabei sind die geplanten Aufwendungen unter Beachtung ihrer tatsächlichen Notwendigkeit in realistischer Höhe anzugeben. So ist für Sitzungen des projektbegleitenden Ausschusses, bei denen mehrere IGF-Vorhaben behandelt werden sollen, nur die anteilige Tagespauschale anzusetzen.

In den Erläuterungen zum Gesamtfinanzierungsplan sollen ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Phase 1 geplanten und im Teil Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) summarisch ausgewiesenen Ansätze der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) spezifiziert und stichpunktartig erläutert werden, nicht jedoch die im Teil Beantragte Zuwendung (bZ) aufgeführten Ausgaben aus dem/den Einzelfinanzierungsplan/plänen, für die eine Zuwendung beantragt wird.

4. Antrag auf Bewilligung (Phase 2)

Bei einem Antrag auf Begutachtung (Phase 1) mit positivem Abschließenden Votum bereitet die AiF nach Abstimmung mit der AiF-Forschungsvereinigung einen Antrag auf Bewilligung (Phase 2) vor. Dazu muss zunächst die AiF-Forschungsvereinigung der AiF verbindlich erklären,

  • ab welchem Termin das Vorhaben tatsächlich starten kann

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    Dieser verbindlichen Erklärung zum gewünschten Arbeitsbeginn muss eine realistische Terminplanung zugrunde liegen und hat mit dem der AiF-Forschungsvereinigung übersandten Antrag auf Bewilligung zu erfolgen.

    Aus arbeitstechnischen Gründen muss dieser Antrag auf Bewilligung grundsätzlich zwei Monate vor dem beantragten Starttermin in der AiF vorliegen.

    Ist der Abstand zwischen dem Abschließendem Votum der Gutachtergruppe und dem gewünschten tatsächlichen Arbeitsbeginn des Vorhabens > 18 Monate ist grundsätzlich keine Bewilligung mehr möglich. In besonderen Situationen (z.B. Haushaltssperre) kann diese Frist in Absprache mit dem BMWi jedoch verlängert werden.

  • ob gegenüber dem Finanzierungsplan in der den Gutachtern vorgelegten Fassung eine finanzielle Aktualisierung erfolgen soll

    [Details ein-/ausblenden]

    Eine finanzielle Aktualisierung kann erforderlich werden, um die zu einem früheren Zeitpunkt im Antrag auf Begutachtung (Phase 1) veranschlagten Ausgaben für Personal, für Gerätebeschaffung sowie für Leistungen Dritter an inzwischen geänderte Vergütungen (unter Berücksichtigung der geltenden Höchstsätze für Personalausgaben (HPA) und geänderte Preise anzupassen. Hierzu ist vom Antragsteller ein entsprechender Nachweis zu erbringen:

    • Sollen die ursprünglich veranschlagten Personalausgaben abweichend von der den Gutachtern vorgelegten Fassung des Finanzierungsplans an ein inzwischen verändertes Niveau angepasst werden, muss die Notwendigkeit einer solchen Aktualisierung personenbezogen begründet und anhand einer aktuellen Gehaltsbescheinigung belegt werden.
    • Sofern die ursprünglich veranschlagten Ausgaben für Gerätebeschaffung und/oder für Leistungen Dritter an ein inzwischen geändertes Preisniveau angepasst werden sollen, ist die Notwendigkeit der beantragten Aktualisierung durch neuere Angebote zu belegen.

    Im Rahmen der Aktualisierung ist es allerdings nicht zulässig, die von den Gutachtern akzeptierte Länge der Laufzeit oder die Beschäftigtenstruktur zu verändern und andere Geräte bzw. andersartige Leistungen Dritter einzusetzen; denn dies würde die ursprüngliche Beurteilungsgrundlage verlassen.

    Wenn eine zulässige Aktualisierungsmöglichkeit in Anspruch genommen wird, soll dies am besten im Einzelfinanzierungsplan an entsprechender Stelle vorzugsweise handschriftlich in leserlicher Form gekennzeichnet werden, damit die beantragten Veränderungen für die weitere Bearbeitung in der AiF deutlich erkennbar sind und in den Erläuterungen zum insoweit zu ändernden Einzelfinanzierungsplan dokumentiert werden können.

Die AiF prüft nach Eingang der verbindlichen Erklärung zum gewünschten tatsächlichen Arbeitsbeginn,

  • ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen,
  • der Antrag die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt,
  • ggf. Auflagen aus der Phase 1 beachtet und erfüllt wurden,
  • die gegenwärtige Fördermittelsituation einen Projektbeginn zum gewünschten Termin zulässt.

Bei einem positiven Prüfungsergebnis bereitet die AiF den Antrag auf Bewilligung an das BMWi vor und leitet ihn der AiF-Forschungsvereinigung auf elektronischem Weg zur Durchsicht mit kurzer Terminsetzung zu.

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Unterlagen für einen Antrag auf Bewilligung (Phase 2):

  • Antragsvordruck an das BMWi

    Die antragstellende AiF-Forschungsvereinigung erklärt im Rahmen der im Antragsvordruck als subventionserheblich bezeichneten Tatsachen u.a., dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde, und bestätigt die Richtigkeit dieser Erklärung mit rechtsverbindlicher Unterschrift.

  • Kurzbeschreibung zum Forschungsantrag
  • Angaben zu der/den Forschungsstelle(n)
  • ggf. Konzept zum Projektmanagement
  • Abschließendes Votum der zuständigen Gutachtergruppe der AiF
  • Finanzierungspläne - Einzelfinanzierungsplan für jede beteiligte Forschungsstelle einschließlich Erläuterungen (bZ) - Gesamtfinanzierungsplan für das Vorhaben einschließlich Erläuterungen (vAW)
  • Zusammensetzung des Projektbegleitenden Ausschusses
  • ggf. die von allen beteiligten Forschungsvereinigungen unterschriebene Kooperationsvereinbarung

Anschließend wird der Antrag erstmalig dem BMWi mit Abgabe einer Förderempfehlung zugesandt (Erstmalige Vorlage). Alle dem BMWi bereits erstmalig vorgelegten Anträge des Normalverfahrens – ohne offene Fragen des BMWi – nehmen nun am Auswahlverfahren zum Wettbewerb teil (Erneute Vorlage).

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Sollte eine Teilnahme am Wettbewerb nicht möglich sein, ist dies der AiF rechtzeitig (spätestens 2 Tage vor Durchführung des Auswahlverfahrens) mitzuteilen.

Alle am Auswahlverfahren teilnehmenden Anträge werden entsprechend ihrer Gesamtpunktzahl gereiht. Ein Start im Fördermitteldurchschnitt ist alternativ möglich, wenn der Antragsteller noch über die Möglichkeit auf Bewilligung in diesem Verfahren verfügt.

Ein im monatlichen Auswahlverfahren nicht berücksichtiger Antrag nimmt automatisch am Auswahlverfahren des nächsten Monats teil.

Das BMWi trifft seine Förderentscheidung und beauftragt die AiF, einen Zuwendungsbescheid auszufertigen. Mit diesem Zuwendungsbescheid endet die Phase 2.

In den Fördervarianten ZUTECH, CORNET und CLUSTER bestehen Besonderheiten.

5. Besonderheiten zum Vorhabenbeginn

Das BMWi darf Zuwendungen zur Förderung von IGF-Vorhaben grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligen, mit denen zum Zeitpunkt seiner Förderentscheidung noch nicht begonnen worden ist. Als Beginn eines Vorhabens ist bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (z.B. Bestellung von Geräten) zu werten.

Sofern entgegen der rechtsverbindlichen Erklärung der AiF-Forschungsvereinigung in ihrem Antrag auf Bewilligung (Phase 2) vor Abgabe dieser Erklärung mit dem Vorhaben begonnen wurde, ist der Zuwendungsbescheid rechtswidrig. Die Zuwendung muss in diesem Fall zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden.

Mit einem IGF-Vorhaben darf grundsätzlich erst mit dem im Zuwendungsbescheid festgesetzten Beginn des Bewilligungszeitraums begonnen werden. Lediglich der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen ist bereits ab der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides zulässig.

Sollte ein Vorhabenbeginn aus triftigen Gründen bereits vor dem im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraum (Laufzeitbeginn) erforderlich sein, ist dies auf gesonderten Antrag der AiF-Forschungsvereinigung und nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des BMWi im begründeten Einzelfall ausnahmsweise möglich.

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Als Begründung kann z.B. in Betracht kommen, dass sich eine besonders günstige Möglichkeit zum vorzeitigen Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages bietet oder dass notwendige Beschaffungen mit außergewöhnlich langen Vorlaufzeiten verbunden sind.

Wurden Ausgaben vor dem zulässigen Vorhabenbeginn verursacht, sind diese nicht aus der Zuwendung finanzierungsfähig. Hierfür verwendete Fördermittel müssen zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden.

6. Zuwendungsbescheid und Weiterleitungsvertrag

6.1 Zuwendungsbescheid

Nach der positiven Förderentscheidung des BMWi über einen in Phase 2 vorgelegten Forschungsantrag wird die Zuwendung durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid des BMWi bewilligt, der von der AiF in automatisierter Form ausgefertigt und bekannt gegeben wird. Mit dem Zuwendungsbescheid werden die Beziehungen zwischen BMWi und dem Erstzuwendungsempfänger auf öffentlich-rechtlicher Ebene geregelt. Adressat des Zuwendungsbescheides und somit Erstzuwendungsempfänger ist die antragstellende AiF-Forschungsvereinigung. Sind die AiF-Forschungsvereinigung und die das bewilligte Vorhaben durchführende Forschungsstelle dieselbe Rechtsperson, so ist die AiF-Forschungsvereinigung zugleich Letztzuwendungsempfänger.

Bestandteile des Zuwendungsbescheids sind die Finanzierungspläne sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Zuwendungsrechtlich verbindlich ist nicht der Gesamtfinanzierungsplan, sondern nur der Einzelfinanzierungsplan für die jeweilige Forschungsstelle.

Der Erstzuwendungsempfänger hat alle Angaben im Zuwendungsbescheid und in den Finanzierungsplänen sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, bevor er die Einverständniserklärung unterschreibt und an die AiF zurücksendet.

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Werden Abweichungen festgestellt oder Fehler erkannt, ist umgehend mit der AiF eine Klärung und ggf. eine Korrektur vorzunehmen. Da die Einverständniserklärung zugleich als Empfangsbestätigung dient, ist sie in jedem Fall an die AiF zurückzuschicken.

Neben den Regelungen des Zuwendungsbescheides sind die o.g. ANBest-P unbedingt zu beachten. Diese Bestimmungen betreffen z.B. die Vorgehensweise bei Anforderung der benötigten Mittel (Nr. 1.4), Festlegungen bei einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung (Nr. 2), die Mitteilungspflichten (Nr. 5) bei einem laufenden Forschungsvorhaben sowie die Anforderungen an den Verwendungsnachweis (Nr. 6):

  • Bei Abweichungen vom Einzelfinanzierungsplan besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers. Denn nach Nr. 5.2 ANBest-P muss der Zuwendungsempfänger unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzeigen, wenn sich die für die Bewilligung maßgeblichen Umstände ändern. Das gilt beispielsweise auch dann, wenn sich die im Einzelfinanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben ermäßigen. Nach Nr. 2.1 ANBest-P ermäßigt sich hierdurch die bewilligte Zuwendung.
  • Nach Nr. 5.6 ANBest-P ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der AiF unverzüglich anzuzeigen, wenn gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Sofern das BMWi der Weitergabe der Zuwendung zugestimmt hat, muss der Erstzuwendungsempfänger unter Einbeziehung der Stellungnahme des Letztzuwendungsempfängers unverzüglich prüfen, ob die Umstände einen Rücktritt vom Weiterleitungsvertrag mit dem Letztzuwendungsempfänger rechtfertigen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der AiF ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles.
  • Nach Nr. 6.6 ANBest-P ist bei Weiterleitung der Zuwendung vom Erstzuwendungsempfänger und vom Letztzuwendungsempfänger jeweils ein eigener zahlenmäßiger Nachweis zu erbringen, sofern die von der AiF ausgezahlten Fördermittel über das Sonderkonto IGF der AiF-Forschungsvereinigung auf das Sonderkonto IGF der Forschungsstelle weitergeleitet werden. Der doppelte Nachweis der Verwendung der Zuwendung kann vermieden werden, wenn alle angeforderten Fördermittel von der AiF direkt auf das Sonderkonto IGF der Forschungsstelle überwiesen werden. Wegen der für Mittelanforderungen geltenden Unterschriftenregelung steht der AiF-Forschungsvereinigung auch bei direkter Überweisung jederzeit ein wirksames Instrument zur Steuerung und Kontrolle des Mittelflusses zur Verfügung.

    Vom Erstzuwendungsempfänger ist aber in jedem Fall der Nachweis der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) zu führen. Dabei muss die Forschungsstelle im erforderlichen Umfang beim Nachweis der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) zuarbeiten.

Wenn im Ergebnis der geförderten Arbeiten Erfindungen oder andere schutzfähige Ergebnisse entstanden sind, sind die betreffenden Festlegungen des Zuwendungsbescheides und / oder Weiterleitungsvertrags verpflichtend.

Der mit dem Forschungsantrag eingereichte Plan zum Ergebnistransfer in die Wirtschaft ist in den Zwischenberichten sowie im Schlussbericht fortzuschreiben und ggf. zu ergänzen.

6.2 Weiterleitungsvertrag

Sind der Antragsteller und die das bewilligte Vorhaben durchführende Forschungsstelle unterschiedliche Rechtspersonen, so ist zwischen diesen ein Weiterleitungsvertrag zu schließen. Weiterleitung bedeutet, dass die der antragstellenden AiF-Forschungsvereinigung (Erstzuwendungsempfänger) bewilligte Zuwendung ungeschmälert an die an der Durchführung des Vorhabens beteiligte Forschungsstelle (Letztzuwendungsempfänger) weitergegeben werden muss.

Ist im Zuwendungsbescheid eine Weiterleitung der Zuwendung vorgesehen, so ist diesem bereits ein individueller, vom BMWi vorgegebener, verbindlicher Mustertext des jeweils abzuschließenden Weiterleitungsvertrags nach standardisierten Vertragsmustern beigefügt. Ein Vertragsmuster für eine Forschungsstelle im Ausland lässt sich nicht standardisieren, so dass in diesen Fällen immer eine Einzelfallregelung erforderlich ist.

Im Weiterleitungsvertrag werden die Rechte und Pflichten zwischen Erstzuwendungsempfänger und Letztzuwendungsempfänger auf privatrechtlicher Ebene geregelt. Bestandteile des Weiterleitungsvertrags sind diverse Anlagen.

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  • Anlage 1: vollständiger Antrag auf Bewilligung (Phase 2)
  • Anlage 2: Einzelfinanzierungsplan für die jeweilige Forschungsstelle

    Dieser – nicht der Gesamtfinanzierungsplan – ist für den Weiterleitungsvertrag maßgeblich.

  • Anlage 3: ausgefüllter Vordruck Zusammensetzung des Projektbegleitenden Ausschusses aus dem Antrag auf Bewilligung (Phase 2)
  • Anlage 4: Terminplan für die Forschungsstelle als Letztzuwendungsempfänger

    Dieser Plan soll realistische Termine für die Vorlage der Zwischennachweise, des Schlussnachweises sowie für die Vorlage des Nachweises der erfolgten Veröffentlichung bei der AiF-Forschungsvereinigung enthalten. Die Fristen müssen kürzer gesetzt sein als die entsprechenden Fristen im Zuwendungsbescheid, innerhalb derer die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger ihren Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid gegenüber der AiF nachkommen muss.

    Der AiF-Forschungsvereinigung soll eine angemessene Zeit für die Prüfung der zahlenmäßigen Nachweise (bZ) zur Verfügung stehen. Ebenso muss die Postlaufzeit an die AiF einkalkuliert werden, damit die Nachweise dort fristgerecht vorliegen.

  • Anlage 5: Wortlaut des § 264 StGB (Subventionsbetrug)

6.3 Bestandskraft

Die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides kann vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist herbeigeführt werden, wenn die AiF-Forschungsvereinigung auf dem dem Zuwendungsbescheid beigefügten Vordruck Ihr Einverständnis mit diesem Bescheid erklärt und ggf. die rechtswirksam abgeschlossenen Weiterleitungsverträge vorlegt.

Bei Widerruf der Einverständniserklärung oder im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft des Erstzuwendungsempfängers in der AiF erlöschen die Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid erst mit der endgültigen und abschließenden Abwicklung dieses über die AiF geförderten Vorhabens. Sinngemäß gilt dies auch bei der Weiterleitung der Zuwendung an eine Forschungsstelle als Letztzuwendungsempfänger.

7. Auszahlung und Rückzahlung von Fördermitteln

7.1 Auszahlung von Fördermitteln

Voraussetzungen für die Auszahlung von angeforderten Fördermitteln sind, dass

  • der Zuwendungsempfänger – d. h. der Erstzuwendungsempfänger bzw. der Letztzuwendungsempfänger – für die ausgezahlten Fördermittel aller im Rahmen der IGF geförderten Vorhaben ein Sonderkonto IGF bei einem Kreditinstitut eingerichtet hat, das einen vorhabenbezogenen Nachweis des Verbleibs und der Verwendung der Mittel gestattet. Wenn mehr als ein IGF-Vorhaben gefördert wird, genügt ein gemeinsames Sonderkonto IGF.

    Bei Einrichtungen der öffentlichen Hand ist ein diesem Sonderkonto entsprechender Haushaltstitel einzurichten.

  • der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist,
  • ggf. rechtswirksam abgeschlossene Weiterleitungsverträge vorliegen.

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    Wird der Zuwendungsbescheid oder die voraussichtliche kassenmäßige Inanspruchnahme der festgelegten Jahresbeträge geändert, muss auch der Weiterleitungsvertrag geändert oder ergänzt werden. Die AiF benötigt in einem solchen Fall ein Exemplar der entsprechenden Vertragsänderung, damit wiederum die Voraussetzungen für die weitere Auszahlung angeforderter Fördermittel erfüllt sind.

Die Fördermittel können innerhalb eines Haushaltsjahres (HHJ) in Teilbeträgen (Abrufen) bis zur Höhe der im Einzelfinanzierungsplan kassenmäßig vorgesehenen Jahresbeträge abgerufen und ausgezahlt werden. Die kontinuierlichen Abrufe der Teilbeträge müssen sich am tatsächlichen Bedarf für das geförderte Forschungsvorhaben orientieren: Die Mittel dürfen nach Nr. 1.4 der ANBest-P nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung durch die AiF für fällige Zahlungen im Rahmen des bewilligten Vorhabens benötigt werden (Zwei-Monats-Frist). Als Zeitpunkt der Auszahlung gilt der dritte Tag nach Aufgabe des Überweisungsauftrags der AiF an die Deutsche Bundesbank, die ihrerseits im Allgemeinen am Tag der Aufgabe bucht. Die Fördermittel sind sparsam und zweckentsprechend zu verwenden.

Der Abruf jedes Teilbetrages muss mit dem Vordruck Mittelanforderung erfolgen und die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.

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Bei der Verwendung des Vordrucks Mittelanforderung sind folgende Punkte zu beachten:

  • Den Vordruck Mittelanforderung bitte nur 1-fach schicken, entweder als FAX oder als Original. Mehrfachsendungen sollen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands unterbleiben.
  • Zur Vermeidung von Rückfragen unbedingt Nummer und Buchstabe (N, Z, E) des IGF-Vorhabens sowie Nummer der betroffenen Forschungsstelle angeben.
  • In Spalte 2 bitte nur die im geltenden Einzelfinanzierungsplan bewilligten Ansätze eintragen, auch wenn zwischenzeitlich ein Antrag auf Änderung des Zuwendungsbescheides eingereicht, aber noch nicht beschieden wurde. Dies gilt gleichermaßen auch für die Angaben zum Bewilligungszeitraum.
  • Die Pauschale für die Koordinierung eines transnationalen CORNET-Gesamtprojektes ist auf einer separaten Mittelanforderung anzufordern.
  • Bitte links unten das Zieldatum eintragen, an dem der angeforderte Betrag auf dem Sonderkonto IGF verfügbar sein soll. Wenn die Mittelanforderung 15 Arbeitstage vor diesem Zieldatum in der AiF vorliegt, wird Fristenkongruenz sichergestellt. Damit lässt sich exakt kalkulieren, wann die 2-Monats-Frist beginnt und enden wird (Voraussetzung zur Vermeidung von Sollzinsen).
  • Jede Mittelanforderung muss jeweils Unterschrift und Stempelabdruck der Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger und der Forschungsstelle als Letztzuwendungsempfänger aufweisen; andernfalls wird die Mittelanforderung in der AiF nicht bearbeitet. Diese Unterschriftenregelung ermöglicht der AiF-Forschungsvereinigung eine wirksame Steuerung und Kontrolle des Mittelflusses.
  • Bei der ersten Mittelanforderung (1. Abruf eines Teilbetrags der bewilligten Zuwendung) können diejenigen Ausgaben einbezogen werden, die nach Beginn des im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraums (Laufzeitbeginn) für die Durchführung des Vorhabens geleistet worden sind. Vor diesem Zeitpunkt verursachte Ausgaben sind nicht aus der Zuwendung finanzierungsfähig und dürfen nicht aus der Zuwendung gezahlt und abgerechnet werden; ausgenommen hiervon sind Ausgaben in Folge von ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides abgeschlossenen Liefer- und Leistungsverträgen.

Die Forschungsstelle muss der AiF-Forschungsvereinigung ihren Mittelbedarf so rechtzeitig mitteilen, dass die letzte Mittelanforderung für ein über das Jahresende hinauslaufendes Vorhaben spätestens am 30. September bei der AiF vorliegt. Die AiF wird den Anforderungsbetrag zum gewünschten Zieldatum überweisen. Der spätest mögliche Zeitpunkt für die Überweisung angeforderter Fördermittel wird durch den Kassenschluss der Bundeskasse (Mitte Dezember) bestimmt.

7.2 Rückzahlung von Fördermitteln und Zinsen

In einigen Fällen müssen Fördermittel zurückgezahlt und/oder Zinsen gezahlt werden, z.B.

  • Vorläufige Bestandsrückzahlung im laufenden Haushaltsjahr

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    Rückzahlung von Fördermitteln, die im laufenden Haushaltsjahr von der AiF ausgezahlt, jedoch nicht innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verausgabt werden können und deshalb – auf volle 10 € gerundet – vorläufig zurückgezahlt werden, um Sollzinsen zu vermeiden. Diese Mittel können in der Regel im selben Haushaltsjahr nochmals abgerufen und erneut ausgezahlt werden, sofern die vorläufige Rückzahlung spätestens bis Mitte Oktober des laufenden Haushaltsjahres erfolgt ist.

  • Bestandsrückzahlung nach Ende des Bewilligungszeitraums

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    Rückzahlung ausgezahlter Fördermittel, die nach Ende des Bewilligungszeitraums nicht mehr benötigt werden und deshalb vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert zurücküberwiesen werden müssen. Diese zurückgezahlten Fördermittel stehen grundsätzlich der IGF wieder zur Verfügung.

  • Rückzahlung nach Aufforderung der Revision

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    Nach Prüfung eines zahlenmäßigen Nachweises durch die Revision kann es erforderlich werden, dass ausgezahlte Fördermittel zurückgefordert werden müssen.

  • Habenzinsen

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    Guthabenzinsen, die auf dem Sonderkonto IGF für nicht verausgabte Fördermittel anfallen. Habenzinsen dürfen mit den in Rechnung gestellten Kontoführungsgebühren verrechnet werden und sind halbjährlich mit Stichtag 30. Juni und 31. Dezember bis spätestens zum nachfolgenden 15. August bzw. 15. Februar auf das Bundesbank-Konto der AiF abzuführen.

    Bei Zinserträgen über 50 € ist ein Bankbeleg vorzulegen. Daraus müssen der Zeitraum der Verzinsung und die Höhe der angefallenen Habenzinsen rechnerisch nachvollziehbar sein.

  • Sollzinsen

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    Werden durch die AiF-Revision gefordert, wenn ausgezahlte Fördermittel entgegen der Bestimmung in Nr. 1.4 ANBest-P überhöht und/oder vorzeitig angefordert wurden und der Zuwendungsbescheid nicht nach Nr. 8.5 ANBest-P zurückgenommen oder widerrufen wurde. In diesem Fall ist für einen ausgezahlten und nicht fristgerecht verausgabten Betrag vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung ein Zins in Höhe von 5 v. H. über dem zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu entrichten.

Sämtliche Zahlungen, die im Zusammenhang mit einem geförderten IGF-Vorhaben anfallen, sind auf das Bundesbank-Konto der AiF zu leisten.

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Bankverbindung der AiF bezüglich IGF-Vorhaben:

Deutsche Bundesbank Filiale Köln
IBAN: DE31370000000037008146 (Kto-Nr.: 37008146)
BIC: MARKDEF1370 (BLZ: 37000000)

Zur Vermeidung von Rückfragen und Verzögerungen soll jeder Überweisungsträger unbedingt die zur Identifizierung eines Zahlungseingangs notwendigen Angaben enthalten.

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Auf dem Überweisungsträger sind folgende Angaben zur Identifizierung der Zahlungseingänge in der AiF erforderlich:

  • Nummer und Buchstabe des IGF-Vorhabens (z.B. 15943 N)
  • Betroffene Forschungsstelle (z.B. FSt 1)
  • Betrag (z.B. 980,00 €)
  • Zahlungsgrund, z.B.
    • VB (Vorläufige Bestandsrückzahlung im laufenden Haushaltjahr)
    • BE (Bestandsrückzahlung nach Ende des Bewilligungszeitraums)
    • RR (Rückzahlung nach Aufforderung der Revision)
    • HAZI (Habenzinsen)
    • SOZI (Sollzinsen)

Wird seitens der Forschungsstelle eine Überweisung an die AiF vorgenommen, hat die Forschungsstelle die AiF-Forschungsvereinigung unverzüglich hierüber zu informieren, damit eine eventuelle Doppelüberweisung vermieden wird.

Für die Fördermaßnahme IGF gilt die Kleinbetragsregelung nach § 59 BHO.

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Die Kleinbetragsregelung bedeutet für die Fördermaßnahme IGF, dass ein Betrag von weniger als 5 € aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht zurückgezahlt werden muss. Die 5 €-Grenze erstreckt sich auf die Summe aller noch nicht beglichenen Forderungen, die sich aus der Prüfung von Zwischenabrechnungen und Schlussabrechnungen durch die AiF-Revision unter Einbeziehung von Verwendungsnachweisen nach Nr. 6.10 ANBest-P ergeben.

8. Abweichungen vom Zuwendungsbescheid

Ein bewilligtes Forschungsvorhaben ist in Übereinstimmung mit der Beschreibung im Antrag auf Bewilligung (Phase 2) durchzuführen, der dem Zuwendungsbescheid und dem verbindlichen Einzelfinanzierungsplan zugrunde liegt.

Abweichungen vom Zuwendungsbescheid und von den für die Bewilligung maßgebenden Umständen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des BMWi.

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Beispiele:

  • Abweichungen von dem in der Kurzbeschreibung des Antrags formulierten Forschungsziel
  • Änderungen der Einzelansätze der Personalausgaben, der Gerätebeschaffung oder der Leistungen Dritter

Um bestmögliche Ergebnisse bei der Durchführung eines bewilligten Forschungsvorhabens zu erzielen, können fachlich begründete Abweichungen von der ursprünglichen Planung notwendig werden. Der Zuwendungsbescheid und die Bestimmungen der ANBest-P enthalten deshalb Regelungen, wonach bestimmte Abweichungen vom verbindlichen Einzelfinanzierungsplan zulässig sind, ohne dass es hierzu eines Antrags auf Änderung des Zuwendungsbescheides bedarf. Darüber hinausgehende Abweichungen erfordern einen Antrag auf Änderung des Zuwendungsbescheides.

Ein Änderungsantrag muss rechtzeitig vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahme von der AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger und Adressat des Zuwendungsbescheides bei der AiF gestellt werden. Die Entscheidung über einen Änderungsantrag obliegt grundsätzlich dem BMWi als Bewilligungsbehörde. Die AiF kann über Änderungsanträge entscheiden, soweit sie vom BMWi dazu ermächtigt ist.

Ob ein Änderungsantrag erforderlich ist, welche Stelle über den Antrag entscheidet und ob diese Entscheidung zu einem Änderungsbescheid führt, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Um welche Änderungsinhalte geht es?

  • Wann wurde der Änderungsantrag gestellt?

  • Ist die Entscheidung ohne oder mit Einschaltung Dritter möglich?

[Übersicht zur Behandlung von notwendigen Änderungsmaßnahmen aufrufen]

8.1 Ein Änderungsantrag ist nicht erforderlich

Für die im Folgenden aufgelisteten Maßnahmen ist kein Änderungsantrag erforderlich.

  • Die Forschungsstellen können den Personaleinsatz innerhalb des jeweils bewilligten Einzelansatzes entsprechend den fachlichen Erfordernissen zur erfolgreichen Bearbeitung des Vorhabens unter den nachfolgenden Bedingungen eigenständig vornehmen.
    • Die Summe der insgesamt im Einzelansatz A.1 (HPA A und HPA B) beantragten und bewilligten Personenmonate darf grundsätzlich nicht überschritten werden. In fachlich begründeten Ausnahmefällen ist eine Überschreitung um bis zu 20 % zulässig. In diesen Ausnahmefällen ist die AiF unverzüglich über den Sachverhalt zu informieren.
      Hinweis: Diese Bedingung gilt nur für IGF-Vorhaben mit Zuwendungsbescheid ab 01.01.2011. 
    • Die wissenschaftliche Bearbeitung des Vorhabens muss sichergestellt sein; daher müssen wissenschaftliche Mitarbeiter (HPA A) im Umfang von mindestens 50 % der für sie beantragten Einsatzzeit tatsächlich für die Bearbeitung des IGF-Vorhabens eingesetzt werden.
    • Sofern sich hierdurch die bewilligte Zuwendung ermäßigt, ist dies unverzüglich nach Nr. 5.2 ANBest-P über die AiF dem BMWi anzuzeigen.
  • Die Einzelansätze im bewilligten Einzelfinanzierungsplan dürfen um bis zu 20% überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann.

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    Mögliche Gründe sind:

    • Bewilligtes Personal in einem Einzelansatz wird teurer
    • Bewilligtes Gerät wird teurer
    • Bewilligte Leistungen Dritter werden teurer
    Die zugelassene Überschreitung der Einzelansätze gilt nicht für die Einzelansätze A.4 (Pauschale für Personalausgaben) und D (Pauschale für Sonstige Ausgaben).

Ein Änderungsbescheid wird nicht erstellt.

8.2 Antrag auf Änderung der kassenmäßigen Inanspruchnahme der Zuwendung

Eine Änderung der kassenmäßigen Inanspruchnahme der Zuwendung (Jahresbeträge) ist bei der AiF zu beantragen.

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Im Antrag ist anzugeben, für welche Forschungsstelle diese Änderung erfolgen soll und aus welchen fachlichen Gründen diese Änderung notwendig ist. Die übrigen Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers nach Nr. 5 ANBest-P bzw. Nr. 7 Weiterleitungsvertrag bleiben hiervon unberührt. Schließlich müssen die alten und die neuen Jahresbeträge einander gegenübergestellt werden.

Aus der mit o.g. Antrag mitgeteilten zeitlichen Verschiebung des Mittelbedarfs kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Veränderungen beim kassenmäßigen Bedarf dürfen von der AiF nur im Rahmen der im laufenden Haushaltsjahr verfügbaren Fördermittel sowie unter Beachtung der Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre vorgenommen werden. Die Verlagerung eines ursprünglich im laufenden Haushaltsjahr eingeplanten Teilbetrages in das Folgejahr ist zudem nur bei ausreichendem Bewilligungszeitraum (Laufzeit) des Forschungsvorhabens im Folgejahr möglich.

Aus haushaltstechnischen Gründen soll der Antrag spätestens bis zum 30. September des laufenden Haushaltsjahres vorliegen.

Die von der AiF vorgenommenen Änderungen werden nicht durch einen Änderungsbescheid, sondern mit einem AiF-Schreiben an die antragstellende AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger bestätigt. Es obliegt der AiF-Forschungsvereinigung, die Forschungsstelle (Letztzuwendungsempfänger) entsprechend zu benachrichtigen.

Sofern ein Weiterleitungsvertrag abgeschlossen wurde, ist dieser entsprechend zu ändern. Eine Kopie des insoweit geänderten Weiterleitungsvertrages ist der AiF vorzulegen, z.B. durch Rücksendung des entsprechenden AiF-Schreibens mit Stempelabdruck und rechtsverbindlicher Unterschrift der Forschungsvereinigung und Forschungsstelle.

8.3 Antrag auf Änderung des Zuwendungsbescheides

Ein Antrag muss vom Erstzuwendungsempfänger gestellt werden. Im Antrag muss die fachliche Notwendigkeit der beabsichtigten Änderung durch den Letztzuwendungsempfänger nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Außerdem müssen alle für eine sachgerechte Beurteilung erforderlichen Unterlagen beigefügt sein. Fehlende – von der AiF nachgeforderte – Unterlagen sind umgehend nachzureichen, da ein unvollständiger Antrag nicht weiterbearbeitet wird.

Insgesamt werden die im Folgenden genannten Änderungsanträge unterschieden. Die Besonderheiten der genannten Änderungsmaßnahmen und die für einen vollständigen Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen sind jeweils unter Details dargestellt.

  • Verlängerung des Bewilligungszeitraums

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    Die AiF-Forschungsvereinigung muss vor Antragstellung prüfen, ob diesbezüglich eine Auflage der Gutachtergruppe oder im Zuwendungsbescheid zu beachten ist. Hierauf muss ggf. in der fachlichen Begründung des Änderungsantrages eingegangen werden.

    In dem Antrag ist auch deutlich zu machen, ob zuvor bereits einem Antrag auf Laufzeitverlängerung – und wenn ja, um wie viel Monate – stattgegeben wurde. Die AiF darf über diesen Antrag nur entscheiden, wenn die Laufzeitverlängerung insgesamt nicht mehr als 12 Monate gegenüber dem ursprünglich im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum beträgt. Die Entscheidung über eine Verlängerung von insgesamt mehr als 12 Monaten erfolgt durch das BMWi.

    Zu einem vollständigen Antrag gehören:

    • Antrag des Erstzuwendungsempfängers

    • Fachliche Begründung durch den Letztzuwendungsempfänger

    • Angabe der erforderlichen Verlängerung, ggf. zu bereits erfolgten Verlängerungen

    • Angaben zur Ausgabenneutralität

  • Verzicht auf bewilligte Fördermittel

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    Im Antrag muss aus der Gegenüberstellung der Einzelfinanzierungspläne alt/neu und der Darstellung der Differenzen eindeutig erkennbar sein, in welchem Einzelansatz auf bewilligte Fördermittel verzichtet wird. Diese Angabe ist erforderlich, weil z.B. ein Verzicht auf Bruttogehälter auch eine Reduzierung der Pauschale für Personalausgaben und der Pauschale für Sonstige Ausgaben nach Maßgabe der Festlegungen im BMWi-Merkblatt zu den Finanzierungsplänen zur Folge hat.

    Aus der Begründung muss auch deutlich werden, ob und inwieweit sich der Verzicht auf das angestrebte Forschungsziel auswirkt.

    Zu einem vollständigen Antrag gehören:

    • Antrag des Erstzuwendungsempfängers

    • Fachliche Begründung durch den Letztzuwendungsempfänger

    • Angabe zu den Auswirkungen auf das Forschungsziel

    • Gegenüberstellung der Einzelfinanzierungspläne alt/neu

  • Formale Änderung

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    Hierzu gehören z.B. Änderungen des Namens bzw. der Anschrift der AiF-Forschungsvereinigung oder der Forschungsstelle. Aus dem Antrag muss die beantragte Änderung eindeutig erkennbar sein. Der Antrag ist durch den Erstzuwendungsempfänger zu stellen.

  • Änderung des Zuwendungszwecks

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    Eine Änderung des Zuwendungszwecks (z.B. eine inhaltliche Änderung des Forschungsziels) liegt vor, wenn sich die mit dem Forschungsvorhaben angestrebten Ergebnisse in wesentlicher Hinsicht ändern und nicht mehr mit dem im ursprünglichen Antrag auf Bewilligung beschriebenen Forschungsziel übereinstimmen.

    Zu einem vollständigen Antrag gehören:

    • Antrag des Erstzuwendungsempfängers
    • Fachliche Begründung durch den Letztzuwendungsempfänger für die Notwendigkeit der Änderung des Zuwendungszwecks
    • Erläuterung der Ursachen
    • Folgerungen einschließlich der finanziellen Auswirkungen der beabsichtigten Änderung

  • Wechsel der Forschungsstelle

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    Zum Änderungsantrag des Erstzuwendungsempfängers und der fachlichen Begründung des Letztzuwendungssempfängers müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

    • Einverständniserklärung der alten und der neuen Forschungsstelle, dass das Vorhaben an der neuen Forschungsstelle weitergeführt werden soll,
    • Angaben zur neuen Forschungsstelle auf dem dafür vorgesehenen IGF-Vordruck,
    • Fachliche Abgrenzung der durchgeführten und noch durchzuführenden Forschungsarbeiten zwischen alter/neuer Forschungsstelle,
    • Finanzielle Abgrenzung in der Struktur der Einzelfinanzierungspläne, aus der die Aufteilung der Gesamtzuwendung auf die beteiligten Forschungsstellen ersichtlich ist,
    • Erklärung, dass alle aus der Zuwendung ggf. beschafften Gegenstände und die bis zum Wechsel erzielten Forschungsergebnisse an die neue Forschungsstelle übergeben werden.

    Die AiF wird von einem AiF-Gutachter eine Stellungnahme zur fachlichen Eignung der neuen Forschungsstelle für die Weiterführung des Vorhabens und die Abgrenzung der Forschungsarbeiten einholen.

    Nach erfolgter Zustimmung müssen unverzüglich folgende Unterlagen vorgelegt werden:

    • Nachweis der Verwendung der Zuwendung (zahlenmäßiger Nachweis (bZ) und Sachbericht) für die alte Forschungsstelle bis zum Zeitpunkt des Wechsels,
    • Rücküberweisung ausgezahlter und bis zum Zeitpunkt des Wechsels nicht verausgabter Fördermittel an die AiF,
    • Aufhebungsvertrag mit der alten Forschungsstelle.

  • Hinzunahme einer weiteren Forschungsstelle

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    Zum Änderungsantrag des Erstzuwendungsempfängers und der fachlichen Begründung des Letztzuwendungssempfängers müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

    • Angaben zur weiteren Forschungsstelle auf dem dafür vorgesehenen IGF-Vordruck,
    • Erläuterung, warum die Hinzunahme einer Forschungsstelle zur Erreichung des angestrebten Forschungsziels notwendig ist,
    • Einzelfinanzierungspläne, aus denen die Aufteilung der Gesamtzuwendung auf die beteiligten Forschungsstellen ersichtlich ist.

    Die AiF wird von einem AiF-Gutachter eine Stellungnahme zur fachlichen Eignung der für die Durchführung des Vorhabens hinzuzunehmenden Forschungsstelle einholen.

  • Überschreitung eines Einzelansatzes um mehr als 20 %

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    Zu einem vollständigen Antrag gehören:

    • Antrag des Erstzuwendungsempfängers
    • Fachliche Begründung durch den Letztzuwendungsempfänger für die Notwendigkeit der Überschreitung eines Einzelansatzes um mehr als 20 % – ggf. unter Berücksichtigung der Auflagen
    • Gegenüberstellung der Finanzierungspläne alt/neu

    • aus der Gegenüberstellung der Einzelfinanzierungspläne alt/neu für die betroffene Forschungsstelle muss erkennbar sein, bei welchem anderen Einzelansatz die Überschreitung ausgeglichen werden soll

  • Änderung der bewilligten Einzelansätze für Personalausgaben

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    Die Einzelansätze A.1 bis A.3 sind Einzelansätze im Sinne der Nr. 1.2 Satz 3 der ANBest-P. Das bedeutet, dass jeder dieser Einzelansätze um bis zu 20 v. H. überschritten werden darf, soweit diese Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Für den Einzelansatz A.4 (Pauschale für Personalausgaben) ist allerdings eine solche Überschreitung nicht zulässig!

    Innerhalb der bewilligten Einzelansätze A.1 bis A.3 können die Forschungsstellen den Personaleinsatz entsprechend den fachlichen Erfordernissen zur erfolgreichen Bearbeitung des Vorhabens unter den nachfolgenden Bedingungen eigenständig vornehmen, ohne dass es dazu eines Änderungsantrages bedarf.

    • Die Summe der insgesamt im Einzelansatz A.1 (HPA A und HPA B) beantragten und bewilligten Personenmonate darf grundsätzlich nicht überschritten werden. In fachlich begründeten Ausnahmefällen ist eine Überschreitung um bis zu 20 % zulässig. In diesen Ausnahmefällen ist die AiF unverzüglich über den Sachverhalt zu informieren.
      Hinweis: Diese Bedingung gilt nur für IGF-Vorhaben mit Zuwendungsbescheid ab 01.01.2011. 
    • Die wissenschaftliche Bearbeitung des Vorhabens muss dabei sichergestellt sein; daher müssen wissenschaftliche Mitarbeiter (HPA A) im Umfang von mindestens 50 % der für sie beantragten Einsatzzeit tatsächlich für die Bearbeitung des IGF-Vorhabens eingesetzt werden.
    • Sofern sich hierdurch die bewilligte Zuwendung ermäßigt, ist dies unverzüglich nach Nr. 5.2 ANBest-P über die AiF dem BMWi anzuzeigen.

    Eine Änderung der bewilligten Einzelansätze für Personalausgaben liegt vor, wenn künftig z.B. ein aufgrund seiner beruflichen Qualifikation in HPA-Gruppe C eingestufter Mitarbeiter im Vorhaben eingesetzt werden soll, obwohl kein Einzelansatz A.2 für übriges Fachpersonal bewilligt worden ist. Der Einsatz dieses Mitarbeiters setzt einen Änderungsantrag des Erstzuwendungsempfängers voraus, der rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme zu stellen ist.

    Die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger muss vor Antragstellung prüfen, ob diesbezüglich eine Auflage der Gutachtergruppe oder des Zuwendungsbescheids zu beachten ist. Gegebenenfalls ist zu einer Auflage der Gutachtergruppe oder im Zuwendungsbescheid Stellung zu nehmen.

    Zu einem vollständigen Antrag gehören:

    • Antrag des Erstzuwendungsempfängers
    • Fachliche Begründung durch den Letztzuwendungsempfänger für die Notwendigkeit der Änderung – ggf. unter Berücksichtigung der Auflagen
    • Gegenüberstellung der Finanzierungspläne alt/neu

    • aus der Gegenüberstellung der Einzelfinanzierungspläne alt/neu für die betroffene Forschungsstelle muss erkennbar sein, bei welchem anderen Einzelansatz die Überschreitung ausgeglichen werden soll

  • Zusätzliches oder anderes Gerät über 2.500 € Beschaffungswert (einschließlich Umsatzsteuer)

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    Zu einem vollständigen Antrag gehören:

    • Antrag des Erstzuwendungsempfängers
    • Eine schlüssige Begründung durch den Letztzuwendungsempfänger, aus der hervorgeht, warum es für die Erreichung des angestrebten Forschungsziels notwendig ist, dieses zusätzliche oder andere Gerät zu beschaffen – ggf. unter Berücksichtigung der Auflagen
    • Eine Erläuterung, bei welchem anderen Einzelansatz des bewilligten Einzelfinanzierungsplans durch eine entsprechende Einsparung ein Ausgleich herbeigeführt werden kann,
    • Angebot(e),
    • Gegenüberstellung der Einzelfinanzierungspläne alt/neu einschließlich Differenzen.

  • Zusätzliche oder andere Leistungen Dritter

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    Zu einem vollständigen Antrag gehören:

    • Antrag des Erstzuwendungsempfängers
    • Eine schlüssige Begründung durch den Letztzuwendungsempfänger, aus der hervorgeht, warum es für die Erreichung des angestrebten Forschungsziels notwendig ist, zusätzliche oder andere Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen – ggf. unter Berücksichtigung der Auflagen.
    • Eine Beantwortung folgender Fragen:

      • Welche Leistung soll in Auftrag gegeben werden?
      • Weshalb kann diese Leistung nicht mit eigenen Kräften erbracht werden?
      • Wer soll mit der Erbringung der Leistung beauftragt werden?
      • Wie hoch ist die Vergütung?
    • Eine Erläuterung, bei welchem anderen Einzeleinsatz des bewilligten Einzelfinanzierungsplans durch eine entsprechende Einsparung ein Ausgleich herbeigeführt werden kann,
    • Angebot(e),
    • Gegenüberstellung der Einzelfinanzierungspläne alt/neu einschließlich Differenzen.

Ein Änderungsantrag muss innerhalb des Bewilligungszeitraums (Laufzeit) und rechtzeitig vor Durchführung der beabsichtigten Änderung gestellt werden.

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Einem Änderungsantrag, der zwar innerhalb des Bewilligungszeitraums (Laufzeit), aber erst nach Durchführung der beabsichtigten Maßnahme gestellt wird, kann ausnahmsweise nachträglich stattgegeben werden. Er birgt aber das Risiko, dass die bereits vorgenommene Änderung nicht genehmigt wird und die für diese Maßnahme aus der Zuwendung geleisteten Ausgaben bei der Prüfung des Verwendungsnachweises nicht als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt und ggf. zurückgefordert werden müssen. In dem unverzüglich nach Durchführung der Maßnahme vorzulegenden Antrag muss neben den fachlichen Gründen für die Notwendigkeit der Maßnahme auch dargelegt werden, warum die vorherige Zustimmung nicht eingeholt werden konnte.

Einem erst nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellten Änderungsantrag wird grundsätzlich nicht entsprochen.

Die Entscheidung über einen vollständigen Änderungsantrag erfolgt in Abhängigkeit von der beantragten Änderung mit oder ohne Einschaltung Dritter (d.h. ausschließlich durch die AiF oder durch BMWi und/oder Gutachter).

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Anträge, die direkt durch die AiF, d.h. ohne Einschaltung Dritter, bearbeitet und entschieden werden können, sind z.B. Anträge auf Laufzeitverlängerung von bis zu 12 Monaten, Verzichte, formale Änderungen. Die Entscheidung soll innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang in der AiF durch einen Änderungsbescheid bekannt gegeben werden.

Anträge auf Änderung des Zuwendungswecks, Wechsel oder Hinzufügung einer Forschungsstelle, Änderung der Personalausgaben, Geräteänderungen, Änderung der Leistungen Dritter und Laufzeitverlängerungen von mehr als 12 Monaten werden mit Einschaltung Dritter (z. B. Gutachter, Gutachtergruppe, BMWi) bearbeitet. Die Entscheidung erfolgt durch das BMWi oder ggf. die AiF.

Das BMWi entscheidet über jeden vollständigen Änderungsantrag, der erst nach Durchführung der notwendigen Änderungsmaßnahme gestellt wird. Eine verspätete Antragstellung erfordert also immer die Einschaltung einer zweiten Entscheidungsebene und birgt das Risiko, dass der beantragten Änderung – je nach den Gründen für die nicht eingeholte vorherige Zustimmung – nachträglich nicht, auch nicht ausnahmsweise, zugestimmt wird.

Die Entscheidung soll innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang in der AiF durch einen Änderungsbescheid bekannt gegeben werden.

9. Nachweis der Verwendung der Zuwendung (bZ) und der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)

9.1 Aufbewahrungspflicht

Die AiF-Forschungsvereinigung bzw. die Forschungsstelle ist verpflichtet, alle das IGF-Vorhaben betreffenden Originalbelege (Gehaltsbescheinigungen, Rechnungen, Ein- und Auszahlungsbelege, Belege über vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) etc.) bis 5 Jahre nach Vorlage des Schlussnachweises aufzubewahren.

9.2 Begriffe

Bestandteile

Arten

Zahlenmäßiger NachweisSachbericht
(bZ)(vAW)
ZwischennachweisZwischenabrechnungZwischenbericht
(bZ)(vAW)
SchlussnachweisSchlussabrechnungSchlussbericht
(bZ)(vAW)

9.3 Fristen

Von der AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger sind der AiF vorzulegen:

  • der Zwischennachweis für ein abgelaufenes Haushaltsjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, falls der Zuwendungszweck im abgelaufenen Haushaltsjahr noch nicht erfüllt worden ist.

    Ein Zwischenbericht darf mit dem nächst fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr 3 Monate nicht überschreitet.

    [Beispiel ein-/ausblenden]


    Beispiel: Für ein Vorhaben, dessen Laufzeit am 1. Oktober beginnt und nach eineinhalb Jahren am 31. März des übernächsten Jahres endet, ist insgesamt nur ein Sachbericht erforderlich.

  • der Schlussnachweis binnen vier Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums.

Für externe Forschungsstellen als Letztzuwendungsempfänger gelten entsprechend frühere Termine, die im Weiterleitungsvertrag zwischen der AiF-Forschungsvereinigung und der jeweiligen Forschungsstelle zu vereinbaren sind.

Bei Nichteinhaltung der Fristen durch die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger wird die AiF die in diesem Fall erforderlichen Maßnahmen einleiten.

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  • Zwischennachweis:

    • Versendung eines Mahnschreibens an die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger Mitte April mit Setzung einer Nachfrist von maximal vier Wochen für die Vorlage des Zwischennachweises und Hinweis auf die Konsequenz bei Verstreichung der Nachfrist.

    • Bei Überschreitung der Nachfrist: Schriftliche Mitteilung an die AiF-Forschungsvereinigung, dass von diesem Zeitpunkt an (Mitte Mai) weitere Zahlungen für das jeweilige Vorhaben bis zur Abgabe eines vollständigen Zwischennachweises ausgesetzt werden. Schriftliche Mitteilung an das BMWi über die erfolgte Aussetzung der Auszahlung weiterer Fördermittel.

  • Schlussnachweis:

    • Eine Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 5 % der Zuwendung kann erst nach Vorlage des Schlussnachweises und Prüfung der Schlussabrechnung (bZ) durch die IGF-Revision der AiF erfolgen. Von der IGF-Revision der AiF ermittelte Sollzinsen werden – soweit möglich – mit dem noch nicht ausgezahlten Restbetrag verrechnet.

    • Versendung eines Mahnschreibens an die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger am Ende des fünften Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraums mit Setzung einer Nachfrist von maximal vier Wochen für die Vorlage des Schlussnachweises und Hinweis auf die Konsequenz bei Verstreichung der Nachfrist.

    • Prüfung eines Widerrufs des Zuwendungsbescheides und einer Erstattung der Gesamtzuwendung nach Ablauf von sechs Monaten seit Ende des Bewilligungszeitraums, wenn der vollständige Schlussnachweis auch nach Ablauf der Nachfrist nicht vorliegt.

    • Schriftliche Anhörung der AiF-Forschungsvereinigung, bevor ein Widerruf des Zuwendungsbescheides durch das BMWi eingeleitet wird.

    • Schriftliche Unterrichtung des BMWi über das Ergebnis der Anhörung.

9.4 Unterlagen für den Nachweis

Grundsätzlich sind (in doppelter Ausfertigung) der AiF vorzulegen:

  • je beteiligter Forschungsstelle ein zahlenmäßiger Nachweis (bZ) über die Verwendung der Zuwendung einschließlich Belegliste;

  • ein zahlenmäßiger Nachweis (vAW) über die vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) einschließlich Beleglisten, wobei für die AiF-Forschungsvereinigung und die beteiligten Forschungsstellen getrennte Beleglisten zu erstellen sind;

  • ein Sachbericht mit Titelblatt und Unterschrift des Projektleiters (Zwischenberichte sind lediglich in einfacher Ausfertigung vorzulegen).

Zusätzlich sind – sofern zutreffend – (in doppelter Ausfertigung) der AiF vorzulegen:

  • eine (formlose) Begründung für den Bestand und Erläuterung zu dessen weiterer Verwendung, wenn bei einer Zwischenabrechnung (bZ) ein Bestand zum Jahresende ausgewiesen wird;

  • eine (ggf. fortgeschriebene) Gerätebestandsliste, wenn Gegenstände aus dem Einzelansatz Ausgaben für Gerätebeschaffung (B) finanziert wurden;

  • ein Nachweis der AiF-Forschungsvereinigung bei Weiterleitung der Zuwendung nach Nr. 6.6 ANBest-P, wenn die AiF Fördermittel zunächst auf das Sonderkonto IGF der AiF-Forschungsvereinigung auszahlt, die diese anschließend auf das Sonderkonto IGF der Forschungsstelle weiterleitet.

Für den Nachweis der Verwendung der Zuwendung (bZ) und der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) sind die von der AiF bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Belege sind der AiF ausschließlich auf Anforderung vorzulegen. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn das IGF-Vorhaben in die Stichprobe für eine vertiefte Prüfung fällt.

In den Fördervarianten CORNET und CLUSTER bestehen Besonderheiten.

9.5 Zahlenmäßiger Nachweis (bZ)

9.5.1 Personalausgaben (Einzelansätze A.1 bis A.4)

Als aus der Zuwendung finanzierungsfähige Personalausgaben werden im zahlenmäßigen Nachweis (bZ) die im Bewilligungszeitraum verursachten und bei der Durchführung des bewilligten Vorhabens tatsächlich entstandenen Ausgaben für die am Vorhaben beteiligten Mitarbeiter/innen entsprechend den nachfolgenden Regelungen anerkannt.

Es sind grundsätzlich die laut Arbeitsvertrag tatsächlich gezahlten Bruttoentgelte (einschließlich der darauf entfallenden Beitragsanteile des Arbeitgebers zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähig. Hierzu zählen nicht die Ausgaben für Bruttoentgelte (einschließlich der darauf entfallenden Beitragsanteile des Arbeitgebers zur gesetzlichen Sozialversicherung), die mit der Pauschale für Personalausgaben oder der Pauschale für Sonstige Ausgaben abgegolten sind. Die aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähigen Bruttoentgelte sind in der Höhe begrenzt.

Nicht zuwendungsfähig sind

  • Personalausgaben für Mitarbeiter/innen ohne Arbeitsvertrag mit der Forschungsstelle,

  • Personalausgaben, soweit sie durch öffentliche Haushalte gedeckt sind,

  • zusätzliche Vergütungen für Mitarbeiter/innen, die bereits aus anderen Mitteln eine Vergütung erhalten,

  • Vergütungen für Institutsleiter/innen und sonstige geschäftsführende Bedienstete,

  • Ausgaben für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die über den Bewilligungszeitraum hinausgehen.

Soweit nicht anders gefordert sind die von der AiF bereitgestellten Vordrucke Sammelbeleg für Personalausgaben und Beleg über Beschäftigungszeiten als Beleg der Personalausgaben zu verwenden.

Für die Abgeltung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bzw. Jahressonderzahlung wird insgesamt eine Pauschale für Personalausgaben (Einzelansatz A.4) als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt. Die Pauschale wird prozentual ermittelt und ist in der Höhe begrenzt.

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  • Der Prozentsatz zur Berechnung der Pauschale für Personalausgaben ergibt sich aus dem Zuwendungsbescheid. Dieser Prozentsatz bleibt über den gesamten Bewilligungszeitraum des Vorhabens unverändert.

  • Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Personalausgaben in den Einzelansätzen A.1 bis A.3.

  • Das Produkt aus Prozentsatz und Bemessungsgrundlage darf maximal bis zur Höhe des im gültigen Einzelfinanzierungsplan genannten Einzelansatzes A.4 abgerechnet werden.

Von einem Einzelnachweis über die Verwendung des pauschalierten Betrages wird abgesehen. Der Abrechnungsmodus zur Pauschale für Personalausgaben (z.B. jährlich, quartalsweise, monatlich) ist nicht festgelegt.

Für Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft gilt eine Sonderregelung.

9.5.2 Ausgaben für Gerätebeschaffung (Einzelansatz B.)

Im Einzelansatz Ausgaben für Gerätebeschaffung werden alle notwendigen Ausgaben für Gegenstände (Geräte) als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt, die im jeweils gültigen Einzelfinanzierungsplan aufgeführt sind und deren tatsächlicher Beschaffungswert jeweils den Betrag von 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) übersteigt. Rabatte, Skonti und/oder sonstige Nachlässe sind auszunutzen .

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Wenn für ein im Einzelfinanzierungsplan bewilligtes Gerät mit einem ursprünglich veranschlagten Beschaffungswert von mehr als 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) schließlich nur ein Beleg mit einem Betrag bis zu 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) vorgelegt werden kann (nach Abzug von Rabatt, Skonto; einschließlich Umsatzsteuer), dann ist dieses Gerät nicht mehr aus diesem Einzelansatz abrechenbar, sondern ist aus der Pauschale für Sonstige Ausgaben zu finanzieren.

Bei der Beschaffung ist die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beachten.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  • Gegenstände, die der Grundausstattung der Forschungsstelle zuzurechnen sind,

  • Instandhaltung,

  • Instandsetzung, Reparatur,

  • Versicherung.

Zum Beleg der Ausgaben für Gerätebeschaffung werden im Fall einer vertieften Prüfung die Originalbelege und die Dokumentation nach § 20 VOL/A angefordert.

Bei einem einer Forschungsstelle bewilligten Großgerät ab 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) muss der Erstzuwendungsempfänger gemäß Auflage im Zuwendungsbescheid zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums konkret erläutern, wie das aus der Zuwendung beschaffte Großgerät nach Ende des Bewilligungszeitraumes für Zwecke der IGF weiterverwendet werden soll. Diese Erläuterung ist dem BMWi über die AiF zuzuleiten.

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Bei einer Weiterverwendung in einem aus Haushaltsmitteln des BMWi geförderten Vorhaben der IGF ist hierbei die jeweilige Vorhaben-Nummer laut Zuwendungsbescheid anzugeben.

Werden die Gegenstände in eigenfinanzierten Forschungsvorhaben weiterverwendet, welche die Kriterien der IGF erfüllen, ist die Zweckbestimmung IGF ebenfalls gegeben, wenn alle Kriterien der Definition für die IGF erfüllt sind. In diesen Fällen ist in der Erläuterung zur Weiterverwendung des Großgeräts zu jedem einzelnen Kriterium Stellung zu nehmen.

Wenn für ein IGF-Vorhaben ein Großgerät beantragt und bewilligt wurde, ist das Hinweisblatt Weiterverwendung von Großgeräten zu beachten. Dieses Hinweisblatt enthält auch ein Berechnungsbeispiel für die Restwertermittlung von Geräten.


Ist die Weiterverwendung eines Gerätes über 2.500 € Beschaffungswert (einschließlich Umsatzsteuer) durch den Letztzuwendungsempfänger innerhalb der Bindungsfrist von fünf Jahren seit der Beschaffung nicht möglich, so ist dieser Gegenstand

  • einer anderen Forschungsstelle für Zwecke der Gemeinschaftsforschung zu überlassen

  • zu veräußern

oder

  • es ist dessen Restwert abzugelten.

Der Erstzuwendungsempfänger hat dazu, einschließlich zum Verbleib eines eventuellen Veräußerungserlöses, über die AiF eine Entscheidung des BMWi herbeizuführen.

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Bei Überlassung der Gegenstände an eine andere Forschungsstelle ist wie bei eigener Weiterverwendung die Zweckbestimmung IGF zu belegen. Die zur Weiterverwendung eines Großgeräts aufgeführten Hinweise gelten daher entsprechend.

Der Restwert ist taggenau entsprechend der linearen Abschreibung auf Basis einer Gesamtnutzungsdauer gemäß Absetzung für Abnutzung (AfA) zu ermitteln. Im Falle einer Restwertabgeltung ist dieser nach Nr. 8.5 AN-Best-P grundsätzlich mit dem ersten Tag nach Ende des Bewilligungszeitraums nach den Bestimmungen im Zuwendungsbescheid zu verzinsen. Werden die Gegenstände nach Ende des Bewilligungszeitraums in einem anderen Forschungsvorhaben für Zwecke der IGF weiterverwendet und endet die zweckbestimmte Verwendung vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung, so ist der dann maßgebliche Restwert mit Beginn der nicht mehr zweckbestimmten Verwendung nach den Bestimmungen im Zuwendungsbescheid zu verzinsen.


Alle aus der Zuwendung beschafften Gegenstände, deren Anschaffungswert 410 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, sind zu inventarisieren. Über Gegenstände mit einem Beschaffungswert bis zu 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) können die Letztzuwendungsempfänger nach Ende des Bewilligungszeitraums frei verfügen. Gegenstände, deren Beschaffungswert 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) übersteigt, sind in die Gerätebestandsliste einzutragen.

9.5.3 Ausgaben für Leistungen Dritter (Einzelansatz C.)

In diesem Einzelansatz werden alle notwendigen Ausgaben für Leistungen Dritter als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt, die im jeweils gültigen Einzelfinanzierungsplan aufgeführt sind. Rabatte, Skonti und/oder sonstige Nachlässe sind auszunutzen.

Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte ist die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beachten.

Zum Beleg der Ausgaben für Leistungen Dritter werden im Fall einer vertieften Prüfung die Originalbelege, der Vertrag und die Dokumentation nach § 20 VOL/A angefordert. Rechnungsbelege können hilfsweise als Verträge anerkannt werden, wenn aus ihnen hervorgeht, dass ein Auftragsverhältnis über die bewilligten Leistungen Dritter tatsächlich zustande gekommen ist.

9.5.4 Pauschale für Sonstige Ausgaben (Einzelansatz D.)

Für Sonstige Ausgaben wird eine Pauschale als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt. Die Pauschale wird prozentual ermittelt und ist in der Höhe begrenzt.

[Details ein-/ausblenden]

  • Der Prozentsatz beträgt derzeit 20 % und bleibt über den gesamten Bewilligungszeitraum des Vorhabens unverändert.

  • Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Personalausgaben in den Einzelansätzen A.1 bis A.4 und der aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Geräteausgaben im Einzelansatz B (soweit die Geräteausgaben den Gesamtbetrag von 50.000 € nicht übersteigen).

  • Das Produkt aus Bemessungsgrundlage und Prozentsatz darf maximal bis zur Höhe des im gültigen Einzelfinanzierungsplan genannten Einzelansatzes D abgerechnet werden.

Damit sind alle weiteren projektbezogenen Ausgaben abgegolten.

Die Pauschale muss der Forschungsstelle in vollem Umfang zu Gute kommen. Von einem Einzelnachweis der Verwendung des pauschalierten Betrages wird abgesehen. Der Abrechnungsmodus zur Pauschale für Sonstige Ausgaben (z.B. jährlich, quartalsweise, monatlich) ist nicht festgelegt.

9.5.1 Personalausgaben (Einzelansätze A.1 bis A.4)

Als aus der Zuwendung finanzierungsfähige Personalausgaben werden im zahlenmäßigen Nachweis (bZ) die im Bewilligungszeitraum verursachten und bei der Durchführung des bewilligten Vorhabens tatsächlich entstandenen Ausgaben für die am Vorhaben beteiligten Mitarbeiter/innen entsprechend den nachfolgenden Regelungen anerkannt.

Es sind grundsätzlich die laut Arbeitsvertrag tatsächlich gezahlten Bruttoentgelte (einschließlich der darauf entfallenden Beitragsanteile des Arbeitgebers zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähig. Hierzu zählen nicht die Ausgaben für Bruttoentgelte (einschließlich der darauf entfallenden Beitragsanteile des Arbeitgebers zur gesetzlichen Sozialversicherung), die mit der Pauschale für Personalausgaben oder der Pauschale für Sonstige Ausgaben abgegolten sind. Die aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähigen Bruttoentgelte sind in der Höhe begrenzt.

Nicht zuwendungsfähig sind

  • Personalausgaben für Mitarbeiter/innen ohne Arbeitsvertrag mit der Forschungsstelle,

  • Personalausgaben, soweit sie durch öffentliche Haushalte gedeckt sind,

  • zusätzliche Vergütungen für Mitarbeiter/innen, die bereits aus anderen Mitteln eine Vergütung erhalten,

  • Vergütungen für Institutsleiter/innen und sonstige geschäftsführende Bedienstete,

  • Ausgaben für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die über den Bewilligungszeitraum hinausgehen.

Soweit nicht anders gefordert sind die von der AiF bereitgestellten Vordrucke Sammelbeleg für Personalausgaben und Beleg über Beschäftigungszeiten als Beleg der Personalausgaben zu verwenden.

Für die Abgeltung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bzw. Jahressonderzahlung wird insgesamt eine Pauschale für Personalausgaben (Einzelansatz A.4) als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt. Die Pauschale wird prozentual ermittelt und ist in der Höhe begrenzt.

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  • Der Prozentsatz zur Berechnung der Pauschale für Personalausgaben ergibt sich aus dem Zuwendungsbescheid. Dieser Prozentsatz bleibt über den gesamten Bewilligungszeitraum des Vorhabens unverändert.

  • Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Personalausgaben in den Einzelansätzen A.1 bis A.3.

  • Das Produkt aus Prozentsatz und Bemessungsgrundlage darf maximal bis zur Höhe des im gültigen Einzelfinanzierungsplan genannten Einzelansatzes A.4 abgerechnet werden.

Von einem Einzelnachweis über die Verwendung des pauschalierten Betrages wird abgesehen. Der Abrechnungsmodus zur Pauschale für Personalausgaben (z.B. jährlich, quartalsweise, monatlich) ist nicht festgelegt.

Für Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft gilt eine Sonderregelung.

9.5.2 Ausgaben für Gerätebeschaffung (Einzelansatz B.)

Im Einzelansatz Ausgaben für Gerätebeschaffung werden alle notwendigen Ausgaben für Gegenstände (Geräte) als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt, die im jeweils gültigen Einzelfinanzierungsplan aufgeführt sind und deren tatsächlicher Beschaffungswert jeweils den Betrag von 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) übersteigt. Rabatte, Skonti und/oder sonstige Nachlässe sind auszunutzen .

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Wenn für ein im Einzelfinanzierungsplan bewilligtes Gerät mit einem ursprünglich veranschlagten Beschaffungswert von mehr als 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) schließlich nur ein Beleg mit einem Betrag bis zu 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) vorgelegt werden kann (nach Abzug von Rabatt, Skonto; einschließlich Umsatzsteuer), dann ist dieses Gerät nicht mehr aus diesem Einzelansatz abrechenbar, sondern ist aus der Pauschale für Sonstige Ausgaben zu finanzieren.

Bei der Beschaffung ist die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beachten.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  • Gegenstände, die der Grundausstattung der Forschungsstelle zuzurechnen sind,

  • Instandhaltung,

  • Instandsetzung, Reparatur,

  • Versicherung.

Zum Beleg der Ausgaben für Gerätebeschaffung werden im Fall einer vertieften Prüfung die Originalbelege und die Dokumentation nach § 20 VOL/A angefordert.

Bei einem einer Forschungsstelle bewilligten Großgerät ab 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) muss der Erstzuwendungsempfänger gemäß Auflage im Zuwendungsbescheid zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums konkret erläutern, wie das aus der Zuwendung beschaffte Großgerät nach Ende des Bewilligungszeitraumes für Zwecke der IGF weiterverwendet werden soll. Diese Erläuterung ist dem BMWi über die AiF zuzuleiten.

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Bei einer Weiterverwendung in einem aus Haushaltsmitteln des BMWi geförderten Vorhaben der IGF ist hierbei die jeweilige Vorhaben-Nummer laut Zuwendungsbescheid anzugeben.

Werden die Gegenstände in eigenfinanzierten Forschungsvorhaben weiterverwendet, welche die Kriterien der IGF erfüllen, ist die Zweckbestimmung IGF ebenfalls gegeben, wenn alle Kriterien der Definition für die IGF erfüllt sind. In diesen Fällen ist in der Erläuterung zur Weiterverwendung des Großgeräts zu jedem einzelnen Kriterium Stellung zu nehmen.

Wenn für ein IGF-Vorhaben ein Großgerät beantragt und bewilligt wurde, ist das Hinweisblatt Weiterverwendung von Großgeräten zu beachten. Dieses Hinweisblatt enthält auch ein Berechnungsbeispiel für die Restwertermittlung von Geräten.


Ist die Weiterverwendung eines Gerätes über 2.500 € Beschaffungswert (einschließlich Umsatzsteuer) durch den Letztzuwendungsempfänger innerhalb der Bindungsfrist von fünf Jahren seit der Beschaffung nicht möglich, so ist dieser Gegenstand

  • einer anderen Forschungsstelle für Zwecke der Gemeinschaftsforschung zu überlassen

  • zu veräußern

oder

  • es ist dessen Restwert abzugelten.

Der Erstzuwendungsempfänger hat dazu, einschließlich zum Verbleib eines eventuellen Veräußerungserlöses, über die AiF eine Entscheidung des BMWi herbeizuführen.

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Bei Überlassung der Gegenstände an eine andere Forschungsstelle ist wie bei eigener Weiterverwendung die Zweckbestimmung IGF zu belegen. Die zur Weiterverwendung eines Großgeräts aufgeführten Hinweise gelten daher entsprechend.

Der Restwert ist taggenau entsprechend der linearen Abschreibung auf Basis einer Gesamtnutzungsdauer gemäß Absetzung für Abnutzung (AfA) zu ermitteln. Im Falle einer Restwertabgeltung ist dieser nach Nr. 8.5 AN-Best-P grundsätzlich mit dem ersten Tag nach Ende des Bewilligungszeitraums nach den Bestimmungen im Zuwendungsbescheid zu verzinsen. Werden die Gegenstände nach Ende des Bewilligungszeitraums in einem anderen Forschungsvorhaben für Zwecke der IGF weiterverwendet und endet die zweckbestimmte Verwendung vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung, so ist der dann maßgebliche Restwert mit Beginn der nicht mehr zweckbestimmten Verwendung nach den Bestimmungen im Zuwendungsbescheid zu verzinsen.


Alle aus der Zuwendung beschafften Gegenstände, deren Anschaffungswert 410 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, sind zu inventarisieren. Über Gegenstände mit einem Beschaffungswert bis zu 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) können die Letztzuwendungsempfänger nach Ende des Bewilligungszeitraums frei verfügen. Gegenstände, deren Beschaffungswert 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) übersteigt, sind in die Gerätebestandsliste einzutragen.

9.5.3 Ausgaben für Leistungen Dritter (Einzelansatz C.)

In diesem Einzelansatz werden alle notwendigen Ausgaben für Leistungen Dritter als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt, die im jeweils gültigen Einzelfinanzierungsplan aufgeführt sind. Rabatte, Skonti und/oder sonstige Nachlässe sind auszunutzen.

Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte ist die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beachten.

Zum Beleg der Ausgaben für Leistungen Dritter werden im Fall einer vertieften Prüfung die Originalbelege, der Vertrag und die Dokumentation nach § 20 VOL/A angefordert. Rechnungsbelege können hilfsweise als Verträge anerkannt werden, wenn aus ihnen hervorgeht, dass ein Auftragsverhältnis über die bewilligten Leistungen Dritter tatsächlich zustande gekommen ist.

9.5.4 Pauschale für Sonstige Ausgaben (Einzelansatz D.)

Für Sonstige Ausgaben wird eine Pauschale als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt. Die Pauschale wird prozentual ermittelt und ist in der Höhe begrenzt.

[Details ein-/ausblenden]

  • Der Prozentsatz beträgt derzeit 20 % und bleibt über den gesamten Bewilligungszeitraum des Vorhabens unverändert.

  • Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Personalausgaben in den Einzelansätzen A.1 bis A.4 und der aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Geräteausgaben im Einzelansatz B (soweit die Geräteausgaben den Gesamtbetrag von 50.000 € nicht übersteigen).

  • Das Produkt aus Bemessungsgrundlage und Prozentsatz darf maximal bis zur Höhe des im gültigen Einzelfinanzierungsplan genannten Einzelansatzes D abgerechnet werden.

Damit sind alle weiteren projektbezogenen Ausgaben abgegolten.

Die Pauschale muss der Forschungsstelle in vollem Umfang zu Gute kommen. Von einem Einzelnachweis der Verwendung des pauschalierten Betrages wird abgesehen. Der Abrechnungsmodus zur Pauschale für Sonstige Ausgaben (z.B. jährlich, quartalsweise, monatlich) ist nicht festgelegt.

9.6 Zahlenmäßiger Nachweis (vAW)

Im zahlenmäßigen Nachweis (vAW) sind von der AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger die tatsächlichen vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) aufzuführen. Dabei können auch vAW berücksichtigt werden, die ursprünglich nicht geplant und daher im Gesamtfinanzierungsplan und den Erläuterungen zum Gesamtfinanzierungsplan nicht genannt sind. Es ist für die Anerkennung von vAW nicht relevant, ob die leistende Stelle der Wirtschaft Mitglied im Projektbegleitenden Ausschuss ist.

Grundsätzlich müssen vAW in einem angemessenen Umfang erbracht werden. Daher sind mit der Schlussabrechnung (vAW) erhebliche Abweichungen von der ursprünglichen Planung zu begründen. Als erheblich wird eine Unterschreitung von mehr als 30 % betrachtet.

Für die einzelnen vAW-Positionen gelten die nachstehend unter Details dargestellten Besonderheiten:

  • Vorhabenbezogene Geldleistungen (Position GL)

    [Details ein-/ausblenden]

    Als vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) anerkannt werden Geldleistungen der Wirtschaft, soweit sie vorhabenbezogen für

    • Personalausgaben (z.B. Entgelte oberhalb der Höchstsätze für Personalausgaben),
    • Ausgaben für Gerätebeschaffung über 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer),
    • Ausgaben für Leistungen Dritter

    eingesetzt wurden.

    Zum Beleg der vorhabenbezogenen Geldleistungen werden im Fall einer vertieften Prüfung als Nachweis der Herkunft Bankbelege angefordert, aus denen eindeutig der Bezug zum jeweiligen IGF-Vorhaben, die Höhe des Betrages sowie Angaben zum Spender ersichtlich sein müssen. Zum Nachweis der Verwendung der Geldleistungen gelten die Ausführungen zum zahlenmäßigen Nachweis (bZ) entsprechend.

  • Vorhabenbezogene Sachleistungen (Position SL)

    [Details ein-/ausblenden]

    Als vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)  anerkannt werden

    • die unentgeltliche Bereitstellung von Material,
    • die Schenkung von Geräten,
    • die befristete, unentgeltliche Überlassung von Geräten zur Nutzung in der Forschungsstelle,
    • ein in einer Rechnung ausgewiesener Rabatt.

    Nicht berücksichtigt werden Einzelbelege unter 100 €.

    Als Beleg ist idealerweise der hierfür von der AiF zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.

  • Vorhabenbezogene Dienstleistungen (Position DL)

    [Details ein-/ausblenden]

    Als vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)  anerkannt werden

    • die unentgeltliche Überlassung von Personal im Unternehmen (pauschal bewertet mit 90 € pro Stunde),
    • die unentgeltliche Überlassung von Personal in der Forschungsstelle (pauschal bewertet mit 1.000 € pro Tag),
    • die unentgeltliche Erbringung von Leistungen Dritter.

    Nicht berücksichtigt werden Einzelbelege unter 100 €.

    Als Beleg ist idealerweise der hierfür von der AiF zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.

  • Aufwendungen für die Bereitstellung von Versuchsanlagen und Geräten im Unternehmen (Position BV)

    [Details ein-/ausblenden]

    Als vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)  anerkannt wird die befristete, unentgeltliche Überlassung von nicht mit öffentlichen Mitteln beschafften Versuchsanlagen bzw. Geräten zur vorhabenbezogenen Nutzung im Unternehmen.

    Nicht berücksichtigt werden Einzelbelege unter 100 €.

    Als Beleg ist idealerweise der hierfür von der AiF zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.

  • Aufwendungen der Wirtschaft für den Projektbegleitenden Ausschuss (Position AP)

    [Details ein-/ausblenden]

    Als vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)  anerkannt werden die Aufwendungen der Wirtschaft für ihre Teilnahme an Sitzungen des Projektbegleitenden Ausschusses (pauschal bewertet mit 1.000 € pro Sitzung je vertretenem Unternehmen / Verband / Forschungsvereinigung, ggf. gleichmäßig verteilt auf die in der Sitzung behandelten, laufenden IGF-Vorhaben).

    Nicht berücksichtigt wird die Teilnahme von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie von Angehörigen der durchführenden Forschungsstelle(n).

    Zum Beleg der Teilnahme an einer Sitzung des Projektbegleitenden Ausschusses ist neben der individuellen Tagesordnung mit projektspezifischen Angaben (Vorhabennummer laut Zuwendungsbescheid, Bewilligungszeitraum, Forschungsthema/Kurzform) die Teilnehmerliste für den Fall einer vertieften Prüfung bereitzuhalten. Dazu ist der von der AiF zur Verfügung gestellte Vordruck Teilnehmerliste zu verwenden.

9.7 Sachbericht

Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das durch die Förderung erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Dabei ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen, d.h. auf den Einsatz von wissenschaftlich-technischem Personal, Geräten mit einem Beschaffungswert über 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) und Leistungen Dritter. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.

Im Sachbericht ist darüber hinaus in einem fortgeschriebenen und ggf. ergänzten bzw. geänderten Plan zum Ergebnistransfer in die Wirtschaft darzulegen, welche der geplanten Transfermaßnahmen im bisherigen Verlauf dieses Projektes bereits durchgeführt wurden und ggf. im weiteren Verlauf sowie nach Projektende noch durchgeführt werden sollen.

Die Sachberichte sind mit einem Titelblatt zu versehen. Dazu sind die von der AiF zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.

Die je nach Art des Sachberichts geltenden Besonderheiten sind nachstehend unter Details dargestellt:

  • Zwischenbericht

    [Details ein-/ausblenden]

    Der Zwischenbericht soll maximal 8 Seiten umfassen. Es ist wichtig, dass es sich um einen – auch für den Nichtfachmann – leicht verständlichen und gut lesbaren Text in deutscher Sprache handelt, der trotz der knappen Darstellungsweise die vorgenannten Anforderungen an einen Sachbericht erfüllt.

    Die für den Zwischenbericht zu verwendende Gliederung ist vorgegeben.

    Wird ein Vorhaben von mehreren Forschungsstellen durchgeführt, so ist sowohl die Erstellung eines gemeinsamen Zwischenberichtes als auch die Anfertigung getrennter Berichte der einzelnen Forschungsstellen zulässig. Im Falle getrennter Zwischenberichte sind diese vom jeweiligen verantwortlichen Projektleiter auf dem Titelblatt zu unterschreiben. Bei der Anfertigung eines gemeinsamen Zwischenberichtes ist es ausreichend, wenn das Titelblatt die Unterschrift des Projektleiters der federführenden Forschungsstelle trägt.

  • Schlussbericht

    [Details ein-/ausblenden]

    Der Schlussbericht muss neben den vorgenannten Anforderungen an einen Sachbericht insbesondere enthalten:

    • Zu Beginn eine 1-seitige Zusammenfassung in deutscher Sprache, aus der die erzielten Ergebnisse der Forschungsarbeiten knapp und informativ hervorgehen. Die Zusammenfassung muss eine abschließende Bewertung mit der Schlussfolgerung enthalten:

      Das Ziel des Vorhabens wurde erreicht / teilweise erreicht / nicht erreicht;

    • Darstellung des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Nutzens der erzielten Ergebnisse insbesondere für KMU sowie ihres innovativen Beitrags und ihrer industriellen Anwendungsmöglichkeiten;

    • Zusammenstellung aller Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben veröffentlicht wurden oder in Kürze veröffentlicht werden sollen;

    • Angaben über gewerbliche Schutzrechte, sofern sie erworben wurden oder ihre Anmeldung beabsichtigt ist (detaillierte Regelungen zu Schutzrechten sind den jeweiligen Zuwendungsbescheiden bzw. Weiterleitungsverträgen zu entnehmen);

    • Einschätzung zur Realisierbarkeit des vorgeschlagenen und aktualisierten Transferkonzepts;

    • Hinweis auf die Förderung durch das BMWi über die AiF (Förderhinweis).

    Sind an einem Vorhaben mehr als eine Forschungsstelle beteiligt, muss ein gemeinsamer Schlussbericht die Ergebnisse aller beteiligten Forschungsstellen zum Ausdruck bringen.

    Der Schlussbericht muss von dem für die Durchführung des Forschungsvorhabens verantwortlichen Projektleiter unterschrieben werden. Bei mehreren beteiligten Forschungsstellen sind die Unterschriften aller beteiligten Projektleiter erforderlich.

    Verzögert sich die Abgabe des Schlussberichts aus triftigem Grund, muss von der Forschungsvereinigung ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe des Schlussberichts gestellt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Schlussnachweis ohne Schlussbericht unvollständig ist und eine Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 5 % der Zuwendung erst erfolgen kann, wenn der AiF der vollständige Schlussnachweis vorliegt und der Anspruch auf Auszahlung des Restbetrages von der IGF-Revision der AiF festgestellt wurde.

9.8 Prüfung der Nachweise

Die IGF-Revision der AiF hat regelmäßig in einem ersten Schritt festzustellen, ob nach den Angaben im Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind (kursorische Prüfung).

In einem zweiten Schritt, der auf Stichproben beschränkt werden kann, sind die Nachweise vertieft zu prüfen. Im Rahmen der vertieften Prüfung ist zu prüfen, ob

  • der Zwischen- oder Schlussnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,

  • die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Schlussnachweis und gegebenenfalls den Belegen und Verträgen über die Vergabe von Aufträgen zweckentsprechend verwendet worden ist

Die Prüfung kann nach Aktenlage und/oder im Rahmen einer örtlichen Prüfung beim Zuwendungsempfänger erfolgen.

Die IGF-Revision der AiF erstellt über jedes geförderte Forschungsvorhaben einen abschließenden Prüfbericht, der dem BMWi zusammen mit den Nachweisen vorzulegen ist.

10. Beurteilung und Dokumentation abgeschlossener IGF-Vorhaben zur Erfolgskontrolle

10.1 Beurteilung der erzielten Forschungsergebnisse und deren Anwendungsmöglichkeiten

Der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck unterliegt einer Erfolgskontrolle. Zu diesem Zweck ist nach Ende des Bewilligungszeitraums eines öffentlich geförderten IGF-Vorhabens eine erste Erfolgskontrolle für dieses Projekt durchzuführen. Sie soll Auskunft darüber geben, ob der Zuwendungszweck erfüllt wurde und dient der Gewinnung von Aussagen über potenzielle Erfolge bzw. Erfolgsaussichten in einer ersten, sich dem Projekt anschließenden Stufe der Wertschöpfung. Im Rahmen einer erweiterten Erfolgskontrolle werden auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe von Projekten weitere Nutzungserfolge vorrangig in KMU entlang der Wertschöpfungskette bis zur Einführung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen am Markt recherchiert. Diese einzelprojektbezogene Erfolgserfassung wird in ausreichendem zeitlichen Abstand zum Abschluss des Projektes vorgenommen und im Auftrag des BMWi durchgeführt. Grundlage der Bewertung des Erfolgs sowohl bei der ersten als auch bei der erweiterten Erfolgskontrolle sind die IGF-Qualitätsstandards der AiF.

10.1.1 Erste Erfolgskontrolle

Mit dem Schlussbericht über das geförderte IGF-Projekt sind folgende Unterlagen durch die Forschungsvereinigung unter Berücksichtigung des Votums des Projektbegleitenden Ausschusses jeweils 2-fach der AiF vorzulegen:

  • Vollständig ausgefüllter Fragebogen zur Einschätzung der erzielten Forschungsergebnisse mit der Zuordnung der erzielten Forschungsergebnisse zu Fachgebieten und Wirtschaftszweigen,

  • Dokumentationsblatt (Das Dokumentationsblatt ist zusätzlich in elektronischer Form an die AiF zu senden).

Die zu verwendenden Vordrucke sowie eine Übersicht zur Zuordnung von Forschungsvereinigungen zu Wirtschaftszweigen werden von der AiF bereitgestellt.

Der Fragebogen muss von der Forschungsvereinigung oder vom Leiter der Forschungsstelle unterschrieben werden. Wenn mehrere Forschungsstellen an der Durchführung des Forschungsvorhabens beteiligt waren, muss der Fragebogen eine abgestimmte Einschätzung aller beteiligten Forschungsstellen zum Ausdruck bringen. In diesem Fall muss der Fragebogen von den Leitern aller beteiligten Forschungsstellen oder von der Forschungsvereinigung unterschrieben werden. Es sind zu bewerten:

  • die Erreichung bzw. Nichterreichung des Projektzieles

  • der Schlussbericht, insbesondere hinsichtlich der Transfermaßnahmen.

    [Beispiele ein-/ausblenden]


    Beispiele für Transfermaßnahmen:

    • Vorträge/Berichterstattung vor Fachgremien, auf Konferenzen, Symposien, Messen, Ausstellungen

    • Weiterbildungsmaßnahmen, wie Seminare, Schulungen, Lehrgänge

    • Workshops, Praktika, Hochschulkurse

    • Einbeziehung von Multiplikatoren

    • Personaltransfer von einer am Projekt beteiligten Forschungsstelle in ein Unternehmen der Projektzielgruppe

    • Vorbereitung der Einführung der Ergebnisse in nationale und internationale Normen, Regelwerke, Richtlinien u.a.
       
    • Veröffentlichungen in branchenspezifischen und branchenübergreifenden Fachzeitschriften (anwendungsspezifisch)

    • Internetpräsentation

    • Informationsschriften, Praxis-/Anwendungsreports, Richtlinien, Leitfäden, Tabellen, Empfehlungen

    • Beratungen mit interessierten Unternehmen und Verbänden

    • Übernahme der Ergebnisse in die akademische Lehre

    • Demonstrationen/Pilotanwendungen

    • Dokumentation der Ergebnisse in fachspezifischen Faktendatenbanken mit allgemeinen Zugriffsmöglichkeiten

Ergebnisse, die bis zur ersten Erfolgskontrolle bereits den Nutzungskriterien der erweiterten Erfolgskontrolle entsprechen, sind mit zu bewerten.

Die AiF führt eine formelle Prüfung der vorgenannten Unterlagen durch und leitet diese zusammen mit

  • dem Fragebogen zur Schlussbegutachtung

  • der Kurzbeschreibung zum Forschungsantrag

  • dem Ergebnis des Antrags auf Begutachtung (Phase 1)

  • einem Exemplar des Schlussberichts (einschließlich dem fortgeschriebenen Plan zum Ergebnistransfer in die Wirtschaft)

einem ihrer Gutachter zur Schlussbegutachtung zu. Hierbei soll einer der Gutachter ausgewählt werden, die bereits den Antrag beurteilt haben.

In der Fördervariante CORNET bestehen Besonderheiten.

Der Schlussgutachter richtet seine Anmerkungen zu diesem abgeschlossenen Vorhaben auf der Basis des Fragebogens zur Schlussbegutachtung an die AiF. Im Falle einer abweichenden Bewertung führt die AiF im Zusammenwirken mit der AiF-Forschungsvereinigung eine abschließende Klärung herbei. Das Ergebnis der Schlussbegutachtung ist durch die AiF in der jeweiligen Projektakte zu dokumentieren. Sofern sich aus der Schlussbegutachtung Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der ausgezahlten Fördermittel ergeben, hat die IGF-Revision der AiF einen (ggf. teilweisen) Widerruf des Zuwendungsbescheides zu prüfen.

Über das Bewertungsergebnis der Schlussbegutachtung bei der ersten Erfolgskontrolle wird dem Vorstand des Wissenschaftlichen Rates der AiF sowie dem BMWi jährlich zusammenfassend durch die AiF berichtet.

10.1.2 Erweiterte Erfolgskontrolle

Gegenstand der erweiterten Erfolgskontrolle sind die Nutzungserfolge vorrangig in KMU entlang der Wertschöpfungskette bis zur letzten Stufe der Wertschöpfung, der Markteinführung von neuen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen. Damit werden die nutzenden Unternehmen in die erweiterte Erfolgskontrolle einbezogen. Es ist zu analysieren, ob mit dem IGF-Projekt ein Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU geleistet worden ist.
Als erfolgreiche Nutzung in Abhängigkeit von der erreichten Stufe der Wertschöpfung werden insbesondere gewertet:

  • Weiterführungsprojekte, insbesondere Industrieaufträge, Anschlussprojekte unter Inanspruchnahme von Eigenmitteln sowie nationaler oder internationaler Fördermittel

  • Unternehmensspezifische FuE-Aktivitäten

  • Aufnahme der Ergebnisse in nationale und internationale Regelwerke, Normen, Richtlinien, Berechnungsverfahren

  • Wechsel von Projektmitarbeitern/innen in Unternehmen der Projektzielgruppe

  • Unternehmensgründungen unter Nutzung der erzielten Ergebnisse

  • Patentanmeldungen

  • Betreuung von Versuchsproduktionen

  • Nutzung von Teilergebnissen im laufenden Produktionsprozess

  • Umsetzung in marktfähige Produkte, Verfahren und Dienstleistungen

Des Weiteren sind im Rahmen der erweiterten Erfolgskontrolle der Verfahrensablauf des Projektes von der Ideenfindung bis zur Nutzung auf der Grundlage der IGF-Qualitätsstandards der AiF zu bewerten, Schwachstellen aufzudecken und Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die IGF-Qualitätsstandards kann bis zur Behebung die Bewilligung neuer Vorhaben (Phase 2) durch das BMWi ausgesetzt werden.

Die erweiterte Erfolgskontrolle für die IGF wird als ständige Aufgabe im Auftrag des BMWi betrieben. Sie erfolgt nicht für jedes abgeschlossene Projekt, sondern anhand einer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stichprobe.

Die Modalitäten für die erweiterte Erfolgskontrolle werden durch das BMWi in Abstimmung mit dem Projektbeirat Evaluation der AiF festgelegt.

10.2 Dokumentation

Nach erfolgter Schlussbegutachtung übernimmt die AiF die Dokumentation des abgeschlossenen Vorhabens im Forschungsreport.

Für alle Forschungsvereinigungen relevante Ergebnisse der erweiterten Erfolgskontrolle werden in geeigneten Publikationen wie z.B. dem monatlich erscheinenden Mitglieder-Brief der AiF veröffentlicht.

11. Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

11.1 Definition einer Veröffentlichung

Eine Veröffentlichung der Ergebnisse eines öffentlich geförderten Forschungsvorhabens ist die aktive Bekanntmachung der nach Ende des Bewilligungszeitraums vorliegenden Forschungsergebnisse für die interessierte Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache in einer der nachstehend genannten Formen. Die deutschsprachige Information ist unverzichtbar wegen der verfolgten Zielsetzung, insbesondere kleinen und mittleren deutschen Unternehmen (KMU) den Zugang zu praxisnahen Forschungsergebnissen zu ermöglichen.

11.2 Förderhinweis in einer Veröffentlichung

In jeder Veröffentlichung ist – wie in jeder anderen Publikation zum IGF-Vorhaben – folgender Hinweis und das BMWi-Logo aufzunehmen:

Das IGF-Vorhaben (Nummer und Buchstabe des IGF-Vorhabens laut Zuwendungsbescheid) der Forschungsvereinigung (Name der Forschungsvereinigung) wurde über die AiF im Rahmen des Programms zur Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung und –entwicklung (IGF) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages gefördert.

Für die Platzierung des Logos (an gut wahrnehmbarer Stelle) gilt der Styleguide der Bundesregierung. Für Beiträge in Fachzeitschriften o.ä. reicht der vorgenannte Förderhinweis.

11.3 Formen der Veröffentlichung

Sofern die Veröffentlichungen den vorgenannten Förderhinweis enthalten und die aktive Bekanntmachung der Forschungsergebnisse in ausreichendem Umfang für die interessierte Öffentlichkeit in Deutschland (d.h. über die Mitglieder der jeweiligen Forschungsvereinigung hinaus) sichergestellt ist, können folgende Formen anerkannt werden:

  • (ggf. elektronische) Fachzeitschrift;

  • öffentliche Datenbank;

  • Internetseiten der Forschungsvereinigungen, Forschungsstellen oder Verbände;

  • Schlussbericht

  • Dissertation;

  • schriftliche Fassung eines Vortrages, wenn darin auch auf die Verfügbarkeit des Schlussberichtes für die interessierte Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen wird.

Eine Kurzinformation über ein abgeschlossenes Vorhaben

  • in Fachzeitschriften,

  • im Internet oder

  • in sich an die gesamte interessierte Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland richtenden Organe der Forschungsvereinigung oder der Forschungsstelle

wird unter den oben genannten Voraussetzungen ebenfalls als Veröffentlichung anerkannt, wenn auf die Verfügbarkeit des Schlussberichts für die interessierte Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen wird. Dies gilt auch für weitere Formen, wie z.B. Messepräsentationen.

Aufgrund der zum Teil langen Vorlaufzeit für Veröffentlichungen in Fachzeitschriften reicht zur Einhaltung der Frist für den Nachweis der erfolgten Veröffentlichung zunächst die Vorlage einer Empfangsbestätigung eines Verlages – möglichst mit Datum der vorgesehenen Veröffentlichung – aus. Nach Erscheinen der Veröffentlichung muss zur endgültigen Erfüllung der Verpflichtung ein Exemplar an die AiF gesandt werden.

11.4 Termine, Nachweis der erfolgten Veröffentlichung

Der Nachweis der erfolgten Veröffentlichung der erzielten Forschungsergebnisse ist seitens der AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gegenüber der AiF zu erbringen. In dem Anschreiben zur Übersendung des Belegexemplars an die AiF sind Nummer und Buchstabe des IGF-Vorhabens sowie das Forschungsthema anzugeben.

Für eine externe Forschungsstelle als Letztzuwendungsempfänger gilt gegenüber der AiF-Forschungsvereinigung ein entsprechend früherer Termin, der im Weiterleitungsvertrag zwischen der AiF-Forschungsvereinigung und der Forschungsstelle zu vereinbaren ist.

Sind an einem Vorhaben mehr als eine Forschungsstelle beteiligt, muss die Veröffentlichung die Ergebnisse aller beteiligten Forschungsstellen zum Ausdruck bringen.

Soll aus besonderen Gründen vorerst von einer Veröffentlichung abgesehen werden, ist hierzu von der AiF-Forschungsvereinigung rechtzeitig über die AiF die Zustimmung des BMWi einzuholen.

In einem Antrag auf Verlängerung der Frist für den Nachweis der erfolgten Veröffentlichung sind die Hinderungsgründe für den fristgerechten Nachweis und der Zeitpunkt der voraussichtlichen Erledigung für die nachträgliche Erfüllung der Pflicht zur Veröffentlichung anzugeben.

Bei Nichteinhaltung der Frist durch die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger wird die AiF die in diesem Fall erforderlichen Maßnahmen einleiten..

[Details ein-/ausblenden]

  • Versendung eines Mahnschreibens an die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger am Ende des siebten Monats nach Ende des Bewilligungszeitraums mit Setzung einer Nachfrist von maximal vier Wochen für den Nachweis der erfolgten Veröffentlichung sowie Hinweis auf die Konsequenz bei Verstreichung der Nachfrist.

  • Bei Überschreitung der Nachfrist:

    • Aussetzung der Bewilligung neuer Vorhaben (Phase 2), bis die Verpflichtung zur Veröffentlichung nachweislich erfüllt ist.

    • Prüfung eines Widerrufs des Zuwendungsbescheides und einer Erstattung der Gesamtzuwendung nach Ablauf von acht Monaten seit Ende des Bewilligungszeitraums.
    • Schriftliche Anhörung des Erstzuwendungsempfängers, bevor ein Widerruf des Zuwendungsbescheides eingeleitet wird.

    • Schriftliche Mitteilung an das BMWi über das Ergebnis der Anhörung.

12. Besonderheiten der Fördervarianten

Für die Fördervarianten gelten mit Ausnahme der nachstehenden Besonderheiten die Regelungen des Normalverfahrens.

12.1 ZUTECH

zu 1.2 Definition der IGF

Bei der Fördervariante ZUTECH sollen die FuE-Vorhaben zusätzlich von mehreren AiF-Forschungsvereinigungen (durch Kooperation oder Mitarbeit im Projektbegleitenden Ausschuss) gemeinsam getragen werden und müssen durch mindestens zwei Forschungsstellen mit unterschiedlichen Tätigkeitsprofilen bearbeitet werden.

zu 2. Antrag auf Begutachtung (Phase 1)

Bei der Fördervariante ZUTECH ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich. Die Gutachter entscheiden im Rahmen der Begutachtung, ob die zusätzlichen Kriterien der Fördervariante Zukunftstechnologien für kleine und mittlere Unternehmen erfüllt sind. Sehen alle beteiligten Gutachter diese Kriterien als erfüllt an, erhält der eingereichte Antrag das Label ZUTECH.

zu 4. Antrag auf Bewilligung (Phase 2)

Ein Antrag mit dem Label ZUTECH wird beim monatlichen Auswahlverfahren mit einem Bonuspunkt belohnt und an die Spitze der nächsthöheren Punktklasse gesetzt.

12.2 CORNET

zu 1.2 Definition der IGF

Im Rahmen der europäischen Initiative zu Collective Research werden transnationale FuE-Projekte durchgeführt (im folgenden CORNET-Gesamtprojekte genannt), die von Einrichtungen aus mehreren europäischen Staaten oder Regionen gemeinsam bearbeitet werden und bei denen die gesamten Ergebnisse allen Unternehmen zu jeweils gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen. Die IGF-Förderung umfasst dabei die Finanzierung von Teilprojekten, die in Deutschland entsprechend den IGF-Regelungen durchgeführt werden sollen.

Weitere Informationen finden sich auf folgenden Internet-Seiten:

 

www.innovation-for-sme.eu

 

zu 1.4 Antragsberechtigte

Über die Antragsberechtigung in den beteiligten nicht deutschen Staaten/Regionen sollte sich die Projektpartner eines CORNET-Gesamtprojekts (Konsortium) relativ frühzeitig bei den am jeweiligen Call beteiligten nationalen Förderagenturen informieren.

zu 2. Antrag auf Begutachtung (Phase 1)

Einzelheiten finden sich in den Guidelines zu den jeweiligen Calls. In der Regel werden zwei Calls pro Jahr durchgeführt (Einzelheiten auf den CORNET-Programm-Seiten)

Neben dem gemeinsamen CORNET-Antrag in englischer Sprache sind die für die Beantragung des deutschen Teils notwendigen Vordrucke für einen IGF-Antrag sowie die ANDAT-Datei einzureichen.

zu 3.2 Gesamtfinanzierungsplan

Sofern das CORNET-Gesamtvorhaben durch eine deutsche Forschungsvereinigung oder durch eine beteiligte deutsche Forschungsstelle koordiniert wird, kann eine Pauschale für die Koordinierung eines transnationalen FuE-Projekts beantragt werden. Die Höhe der Pauschale beträgt maximal 5 % der für das IGF-Vorhaben bewilligten Zuwendung bzw. maximal 20.000 €. Sie dient dazu, die erhöhten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Koordinierung eines transnationalen Projekts entstehen, zu kompensieren. Die zusätzlichen Ausgaben für die Koordinierung des CORNET-Gesamtprojekts müssen in einer dem Förderantrag beigefügten Anlage plausibel dargelegt werden.

zu 4. Antrag auf Bewilligung (Phase 2)

Bei einem durch eine externe unabhängige Expertenkommision entschiedenen CORNET-Antrag erfolgt die verbindliche Erklärung zum gewünschten tatsächlichen Arbeitsbeginn formlos schriftlich. Als frühester Arbeitsbeginn ist der übernächste Monatserste möglich.

Besondere Unterlagen für einen Antrag auf Bewilligung (Phase 2):

  • Eine von einer externen unabhängigen Expertenkommision [independent expert panel (IEP)] erstellte Rankingliste (= Abschließendes Votum für CORNET)

  • Gesamtfinanzierungsplan für das Vorhaben mit zusätzlicher Angabe zur Pauschale für die Koordinierung eines transnationalen CORNET-Gesamtprojektes

  • Kooperationsvertrag zum CORNET-Gesamtprojekt (kann nachgereicht werden).

    [Details ein-/ausblenden]

    Die Projektpartner eines CORNET-Gesamtprojekts schließen vor Durchführung des Projekts einen Kooperationsvertrag (consortium-agreement). Muster für dieses consortium-agreement stehen auf den CORNET-Programmseiten bereit.


  • Zusagen der anderen nicht-deutschen Partner des CORNET-Gesamtprojekts für die Förderung (können nachgereicht werden)

zu 6.3 Bestandskraft

Die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides kann vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist herbeigeführt werden, wenn die AiF-Forschungsvereinigung zusätzlich die Zusagen für die Förderung für die anderen nicht-deutschen Partner des CORNET-Gesamtprojekts und den von allen beteiligten Einrichtungen unterschriebenen Kooperationsvertrag (consortium-agreement) vorlegt.

zu 7.1 Auszahlung von Fördermitteln

Zusätzliche Voraussetzung für die Auszahlung von angeforderten Fördermitteln ist, dass der von allen beteiligten Einrichtungen unterschriebene Kooperationsvertrag (consortium-agreement) für das CORNET-Gesamtprojekt vorliegt.

zu 9.4 Unterlagen für den Nachweis

Es sind zusätzlich vorzulegen:

  • ein Nachweis der AiF-Forschungsvereinigung über die Ausgaben für die Koordinierung des transnationalen CORNET-Gesamtprojekts, wenn eine Pauschale hierfür bewilligt wurde,

    [Details ein-/ausblenden]

    Dabei ist zu beachten, dass die Pauschale für die Koordinierung auf maximal 5 v. H. der aus der Zuwendung für die Durchführung des Vorhabens nachgewiesenen und als finanzierungsfähig anerkannten Ausgaben begrenzt ist.

    Von einem Einzelnachweis der Verwendung des pauschalierten Betrages wird abgesehen.


  • der Schlussbericht des CORNET-Gesamtprojekts innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des CORNET-Gesamtprojekts.

zu 10.1.1 Erste Erfolgskontrolle

Bei einem CORNET-Vorhaben erhält der Schlussgutachter einen für CORNET-Projekte entworfenen Fragebogen zur Schlussbegutachtung, die Antragsunterlagen und die Schlussberichte des CORNET-Vorhabens sowie des CORNET-Gesamtprojekts.

12.3 CLUSTER

zu 1.2 Definition der IGF

Mit der Fördervariante CLUSTER werden mehrere thematisch eng zusamenhängende FuE-Vorhaben unterstützt, die zusammen ein CLUSTER-Gesamtprojekt bilden und von Vorhaben der Grundlagenforschung bis hin zu Vorhaben der Umsetzung in neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen reichen können. Die im Rahmen der IGF zu fördernden CLUSTER-Vorhaben müssen auch deren Kriterien genügen. Die notwendigerweise in das CLUSTER-Gesamtprojekt eingebundenen flankierenden Vorhaben der Grundlagenforschung oder zur Umsetzung müssen aus anderen Quellen finanziert werden, erstere z.B. von der DFG, letztere vorrangig von der Wirtschaft selbst.

Innerhalb der Fördervariante CLUSTER haben zwei Typen Bedeutung erlangt:

  • Gemeinschaftsvorhaben von grundlagenorientierten DFG-Vorhaben und anwendungsorientierten IGF-Vorhaben.

  • Gemeinschaftsvorhaben von IGF-Vorhaben zusammen mit eigenmittelfinanzierten Projekten der Wirtschaft.

zu 1.3 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Gesamtvorhaben, die aus mindestens vier zusammenhängenden Teilprojekten bestehen, wovon mindestens zwei anwendungsorientierte IGF-Projekte enthalten sein müssen sowie entweder durch zwei grundlagenorientierte Projekte oder Projekte zur Umsetzung ergänzt werden. Die maximale Anzahl von 10 Teilprojekten sollte nicht überschritten werden. Unter einem Teilprojekt wird der Beitrag eines abgegrenzten Arbeitsbereiches verstanden, der üblicherweise durch eine Forschungsstelle eingebracht wird. Eine Bearbeitung kann unter Umständen auch von mehr als einer Forschungsstelle durchgeführt werden, sofern dies notwendig ist. Dies darf allerdings nicht zu einem CLUSTER innerhalb des CLUSTER führen. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass das Cluster noch gut steuer- und handhabbar ist.

zu 1.4 Antragsberechtigte

Neben den Regelungen für die Antragsberechtigung bezüglich der IGF-Teilprojekte gelten für die flankierenden Teilprojekte außerhalb der IGF unter Umständen andere Berechtigungen für die Antragstellung (z.B. bei der DFG). Aus diesem Grund bedarf es insbesondere für die Einreichung des gesamten Antragspakets einer Koordinierung durch die beteiligten Projektpartner.

zu 2. Antrag auf Begutachtung (Phase 1)

Neben den für das Normalverfahren üblichen Unterlagen für die jeweiligen Teilanträge sind den CLUSTER-Anträgen eine Präambel voranzustellen, die u.a. folgende Aussagen umfassen muss:

  • Motivation für das CLUSTER-Vorhaben

  • Inhalt und Verzahnung aller Teilprojekte

  • Mehrwert gegenüber Einzelprojekten

  • Projektmanagement Und Organisation der Kooperation

  • Informationsmanagement und Kenntnistransfer zwischen den Partnern

  • Dokumentenmanagement

  • Transfer der Ergebnisse aus dem Projekt

Jeder involvierte Gutachter erhält die vollständigen Antragsunterlagen aller Teilprojekte (auch von denen, die nicht über die IGF finanziert werden), um sich ein umfassendes Bild vom Gesamtprojekt machen zu können. Die Begutachtung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

[Details ein-/ausblenden]

In der ersten Stufe (Konzeptphase) können zu zwei jährlichen Stichtagen 30. April und 30. Oktober Projektskizzen eingereicht werden. Der Umfang beträgt 2-4 Seiten für die Themenstellung, 1 Seite Beschreibung je Teilprojekt und 1 Seite Abschätzung der Voraussichtlich zu beantragenden Fördermittel. In der ersten Stufe wird im Wesentlichen die Tragfähigkeit des vorgelegten Konzepts auf Basis der Projektskizze bewertet. Die Kriterien hierfür sind beispielsweise:

  • grundsätzliche Eignung des Themas für ein CLUSTER, d.h. inwieweit ist eine parallele Bearbeitung eines anwendungsorientierten Teils entweder mit einem grundlagenorientierten Teil oder mit Projekten zur Umsetzung sinnvoll

  • sinnvolle Verzahnung der sich ergänzenden Teilprojekte

  • ist ein klares Forschungsziel erkennbar, welches durch die im Konzept beschriebenen Methoden erreichbar ist

  • die Kompetenzfelder im Antragstellenden Konsortium sind angemessen besetzt

  • Für die die IGF betreffenden Projekte Berücksichtigung der Kriterien Vorwettbewerblichkeit der angestrebten Forschungsergebnisse, Nutzen und wirtschaftliche Bedeutung für KMU und Transfer der Ergebnisse in die Wirtschaft

  • Angemessenheit der skizzierten Fördermittel

  • Zeitrahmen

Darüber hinaus wird der Mehrwert eines CLUSTERS gegenüber den Einzelprojekten bewertet, der sich in den erwarteten Synergieeffekten widerspiegelt. Hierzu wird insbesondere die jedem CLUSTER-Antrag voranzustellende Präambel durch die Gutachter bewertet.

 

In der zweiten Stufe (Begutachtungsphase) ist für die Begutachtung der ausführlichen Anträge jeweils das komplette Antragspaket vorzulegen. Sofern eine Aufforderung zur Einreichung eines ausführlichen Antrages erfolgt, ist dieser möglichst innerhalb von 6 Monaten einzureichen.

Für die Begutachtung eines CLUSTER-Antrags wird eine individuell zusammengesetzte Gutachtergruppe eingesetzt. Im Rahmen einer gemeinsamen Gutachtersitzung wird den Antragstellern Gelegenheit gegeben, den CLUSTER-Antrag in einer kurzen und prägnanten Präsentation vorzustellen und anschließend auf mögliche Fragen der Gutachter direkt zu antworten. Die eigentliche Beratung der Gutachter findet ohne Beteiligung der Antragsteller statt. Die Gutachtergruppe gibt eine Empfehlung über die Förderwürdigkeit des CLUSTER und seiner Teilprojekte ab.

zu 4. Antrag auf Bewilligung (Phase 2)

Besondere Unterlage für einen Antrag auf Bewilligung (Phase 2):

  • Abschließendes Votum einer speziell für die Begutachtung eines CLUSTER-Antrags zusammengestellten Gutachtergruppe

    [Details ein-/ausblenden]

    Bei Gemeinschaftsvorhaben mit der DFG werden für deren Teilprojekte die Entscheidungen durch den Hauptausschuss der DFG auf Basis der Förderempfehlung der Gutachtergruppe getroffen.

zu 6.3 Bestandskraft

Die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides kann vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist herbeigeführt werden, wenn die AiF-Forschungsvereinigung zusätzlich die Zusagen für die Förderung / Finanzierung für die anderen nicht im Rahmen der IGF geförderten CLUSTER-Teilprojekte vorlegt.

zu 7.1 Auszahlung von Fördermitteln

Zusätzliche Voraussetzung für die Auszahlung von angeforderten Fördermitteln ist, dass die Zusagen für die Förderung / Finanzierung für die anderen nicht im Rahmen der IGF geförderten CLUSTER-Teilprojekte vorliegen.

zu 9.4 Unterlagen für den Nachweis

Es sind zusätzlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des CLUSTER-Gesamtprojekts dessen umfassender Schlussbericht und ein Nachweis über die von Dritten erbrachten Leistungen vorzulegen.