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FAQ Projektbeantragung

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind ausschließlich AiF-Forschungsvereinigungen.

Was ist der Unterschied zwischen Forschungsvereinigungen und Forschungseinrichtungen?

Forschungsvereinigungen, in denen sich Unternehmen innerhalb einzelner Branchen oder Technologiefelder zwecks gemeinsamer Forschung zusammengeschlossen haben. Ausschließlich AiF- Forschungsvereinigungen können Anträge auf Förderung von Vorhaben der Industriellen Gemeinschaftsforschung stellen.

Forschungseinrichtungen sind beispielsweise Hochschulinstitute, Institute der AiF- Forschungsvereinigungen oder andere wissenschaftliche Institute, die den Status der Gemeinnützigkeit haben. Forschungseinrichtungen sind nicht selbst antragsberechtigt. Sie können bei der Antragstellung mitwirken und führen die Forschungsarbeiten durch.

Wie viele Fördermittel können maximal beantragt werden?

  • 275.000,00 EUR bei IGF-Projekten mit einer Forschungseinrichtung.
     
  • 525.000,00 EUR bei IGF-Projekten mit zwei Forschungseinrichtungen, wobei die Obergrenze für eine Forschungseinrichtung 275.000,00 EUR und die Obergrenze für die andere Forschungseinrichtung 250.000,00 EUR beträgt.
     
  • 750.000,00 EUR bei IGF-Projekten mit drei Forschungseinrichtungen, wobei die Obergrenze für jede der drei beteiligten Forschungseinrichtungen 250.000,00 EUR beträgt.

Für IGF-Anträge, deren beantragte Mittel die Obergrenzen überschreiten, ist dem Antrag auf Begutachtung eine aussagekräftige Begründung beizufügen, die von den Gutachtern bewertet wird.

FAQ Projektbewirtschaftung

Wann kann ich einen Antrag auf Förderung stellen?

Einen Antrag auf Förderung können Sie nach Erhalt des abschließenden Votums und nach Geltendmachung  evtl. Bonuspunkte stellen.

Aus welchen Bestandteilen besteht der Antrag auf Förderung?

Der Antrag auf Förderung (Phase 2) besteht aus:

  • Antragsvordruck an das BMWi
  • Beschreibung zum Forschungsantrag
  • Angaben zu der/den Forschungseinrichtung(en)
  • Abschließendes Votum der zuständigen Gutachtergruppe für die IGF
  • Finanzierungspläne (Gesamt und je durchführende Forschungseinrichtung)
  • Erläuterungen zu den Finanzierungsplänen (Gesamt und je durchführende Forschungseinrichtung)
  • Vorgesehene Zusammensetzung des Projektbegleitenden Ausschusses
  • ggf. die von allen beteiligten Forschungsvereinigungen unterschriebene Kooperationsvereinbarung
  • ggf. Begründung für ein branchenrelevantes / branchenübergreifendes / technologieweisendes Projekt

Wie stelle ich einen Antrag auf Förderung?

Nachdem Sie das Abschließende Votum für Ihren Antrag auf Begutachtung von der AiF erhalten haben, können Sie den gewünschten Starttermin und ggf. notwendige Aktualisierungen für Ihren Antrag auf Förderung per E-Mail an rueckantwort(at)AiF(.)de senden.
Bitte beachten Sie, dass für den Starttermin ein Vorlauf von mindestens zwei Monaten benötigt wird. Der geplante Starttermin darf bis zu 6 Monate in der Zukunft liegen. Sobald der von der AiF erstellte Antrag auf Förderung für Sie im IGF-Portal zum Download bereitgestellt wurde, werden Sie hierüber per E-Mail informiert. Sollte nach Prüfung Ihrerseits die Notwendigkeit für Korrekturen bestehen, teilen Sie dies bitte dem jeweiligen Bearbeiter per E-Mail mit. In diesem Fall prüfen wir Ihren Korrekturwunsch, aktualisieren ggf. den Antrag auf Förderung und stellen diesen für Sie im IGF-Portal erneut zum Download bereit. Der Antrag auf Förderung ist nun mit der Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) im „Governikus Signer“ zu signieren und anschließend im IGF-Portal hochzuladen. Hierfür müssen Sie zunächst die von der AiF bereitgestellten Anträge downloaden.

 

Wie kann ich einen Änderungsantrag stellen?

Ab dem 06.09.2021 können Änderungsanträge und Anträge auf Ratenumstellung ausschließlich über das IGF-Portal gestellt und verwaltet werden (siehe Rundschreiben vom 27.08.2021).

FAQ Projektabrechnung

Woraus besteht ein Nachweis?

Jeder Nachweis besteht aus mehreren zahlenmäßigen Teilen (Abrechnungen: Verwendung der Zuwendung und vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft) sowie einem Berichtsteil (Sachbericht: Zwischen- oder Schlussbericht).

Welche Fristen gelten für Vorlage der Nachweise?

Für den Erstempfänger (siehe auch IGF-Leitfaden, Kap. 9.3):

  • Der Zwischennachweis für ein abgelaufenes Haushaltsjahr ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen.
  • Ausnahme: Ein Zwischenbericht ist mit dem nächst fälligen Sachbericht zu verbinden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet. Dies gilt nicht für die jeweilige Zwischenabrechnung.
  • Der Schlussnachweis ist binnen sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen.

Für Letztempfänger:

Die Fristen zur Vorlage beim Letztempfänger (Forschungsvereinigung) entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Weiterleitungsvertrag.

Welche Personalausgaben werden finanziert?

Personalausgaben werden aus verschiedenen Einzelansätzen finanziert.

Das IGF-Brutto wird aus A.1 bis A.3 finanziert.

Sonderzuwendungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sind mit der Pauschale für Personalausgaben (A.4) abgegolten (s. IGF-Leitfaden 3.1.1 und 9.5.1).

Die Pauschale für Sonstige Ausgaben (D.) beinhaltet u.a. Essensgeld, Pauschalsteuer, Beiträge zur Berufsgenossenschaft (s. IGF-Leitfaden 3.1.4 und 9.5.4)