
IGF-Leitfaden (Stand: Juli 2018)
[Druckversion des kompletten Leitfadens ohne Details aufrufen]
[Druckversion des kompletten Leitfadens einschließlich aller Details aufrufen]

11.2 Verwendung des Förderlogos
In allen zuwendungsbezogenen Publikationen (z.B. Programmhefte, Broschüren, Websites, Briefköpfe) sowie bei Plakatwänden, auf Messeständen, Transparenten und Ähnlichem ist das Förderlogo des BMWi aufzunehmen.
Für die Platzierung des Logos (an gut wahrnehmbarer Stelle) gilt der Styleguide der Bundesregierung. Wird durch den Zuwendungsempfänger das Corporate Design der Bundesregierung/BMWi bereits verwendet, gilt Folgendes: Bei Drucksachen ist das Logo zusätzlich im Impressum (unmittelbar neben dem Zuwendungsempfänger) aufzunehmen.
An geeigneter Stelle sollen Nummer und Buchstabe des IGF-Vorhabens sowie der Name der AiF-Forschungsvereinigung genannt werden. Zusätzlich zu dem BMWi-Förderlogo sollte möglichst das IGF-Logo abgedruckt werden. Außerdem können z.B. das AiF-Logo sowie die Logos der Forschungsvereinigung und der beteiligten Forschungseinrichtungen hinzugefügt werden. Für Beiträge in Fachzeitschriften o.Ä. kann an Stelle des Förderlogos der Text „Gefördert durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages“ abgedruckt werden.
Soll aus besonderen Gründen vorerst von einer Veröffentlichung abgesehen werden, ist über die AiF die Zustimmung des BMWi einzuholen.
[Druckversion des kompletten Leitfadens ohne Details aufrufen]
Eine Auflistung der Dokumente, auf die der IGF-Leitfaden Bezug nimmt, finden Sie unter Vordrucke bzw. Rechtsgrundlagen, Arbeitshilfen und Muster.
Kontakt
Industrielle Gemeinschaftsforschung